Gesetzestext

 

(1) Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die praktischen Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße bereits in der Entscheidung der für die Entscheidung der in der Hauptsache zuständigen Gerichte des Mitgliedstaats getroffen wurden und sofern der Wesensgehalt der Entscheidung unberührt bleibt.

(2) Die nach Abs. 1 festgelegten praktischen Modalitäten treten außer Kraft, nachdem die für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichte des Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben.

 

Rn 1

Art 48 ist eine praktisch wichtige Norm, weil gerade in Deutschland hohe Anforderungen an die Vollstreckungsfähigkeit von Umgangsentscheidungen gestellt werden. In ausländischen Entscheidungen werden oft Einzelheiten – etwa Uhrzeit, Abholen und Bringen – nicht geregelt. Art 48 verhindert nun, dass die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen hieran scheitert. Im Rahmen des Exequaturverfahrens kann das Gericht auf Grundlage dieser Vorschrift Auslassungen oder Unklarheiten des Ursprungstitels beseitigen, solange freilich der Kern der Ursprungsentscheidung nicht angetastet wird. Diese Vorschrift ist auch auf eine Umgangsentscheidung iSv Art 41 anwendbar.

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