Rn 4

Dieser Absatz erfasst die Fälle, in denen kein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Dann kann das Gericht für das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zuständig sein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (s dazu Art 8 Rn 2) nicht im Gerichtsstaat hat, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Kind hat eine wesentliche Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat, insb weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt. Diese Bedingungen haben keinen ausschließlichen Charakter; es können auch andere Kriterien für die Bindung des Kindes angewandt werden.
  • Alle Parteien – alle diejenigen, die nach nationalem Recht als solche am Verfahren teilnehmen (bspw der Staatsanwalt nach griechischem Recht, EuGH FamRZ 18, 1015; ggf auch der Ergänzungspfleger nach deutschem Recht, Dimmler FamRB 18, 262) – des Verfahrens erkennen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dessen Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise an (s dazu Rn 2).
  • Die Zuständigkeit steht im Einklang mit dem Wohl des Kindes (zur Nachlassausschlagung am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, EuGH FamRZ 18, 1015).
  • Diese Zuständigkeit endet allerdings mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (EuGH NJW 14, 3355; Anm Dimmler FamRB 15, 96; BGH FamRZ 14, 927 Rz 24). Bei späteren Streitigkeiten der Beteiligten verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen.

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