Rn 8

Der Begriff der elterlichen Verantwortung wird in Art 2 Nr 7–10 näher definiert (s dort). Ein Zusammenhang mit einer Ehesache ist – anders als noch unter Geltung der Brüssel II-Verordnung – nicht erforderlich. Daher sind zugleich auch Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern einbezogen. Nicht erfasst sind hingegen insb Status- und Unterhaltsverfahren (vgl dazu VO [EG] Nr 4/2009 v 18.12.08). In Art 1 II findet sich eine positive, in Art 1 III eine negative Abgrenzung. Den Begriff ›Kind‹ definiert die Verordnung selbst nicht, allerdings ist in der EU ein Volljährigkeitsalter von 18 Jahren üblich, sodass eine autonome Auslegung dieses Alter nahe legt (offengelassen BGH FamRZ 18, 457; die obergerichtliche Rspr lässt für den Begriff des ›Kindes‹ auch ein Alter über 18 Jahre genügen, sofern es nach seinem Heimatrecht noch als minderjährig gilt, Kobl FamRZ 17, 1229; Bremen FamRZ 17, 1227).

 

Rn 9

Insbesondere Abstammungsverfahren sind von der Verordnung nicht umfasst. In Deutschland gelangt § 100 FamFG zur Anwendung. Die internationale Zuständigkeit in Güterrechtssachen regelt seit dem 29.1.19 die Europäische Güterrechtsverordnung Nr 2016/1103 bzw in Bezug auf eingetragene Partnerschaften die Verordnung Nr 2016/1104.

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