Gesetzestext

 

(1) Das Ersuchen wird unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblattes A oder gegebenenfalls des Formblattes L in Anhang I gestellt. Jedes Ersuchen enthält folgende Angaben:

a) das ersuchende und gegebenenfalls das ersuchte Gericht;
b) den Namen und die Anschrift der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
c) die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
d) die Beschreibung der ersuchten Beweisaufnahme;
e)

bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:

  • Name und Anschrift der zu vernehmenden Personen;
  • die Fragen, welche an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, oder den Sachverhalt, über den sie vernommen werden soll;
  • gegebenenfalls einen Hinweis auf ein nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht;
  • gegebenenfalls den Antrag, die Vernehmung unter Eid oder eidesstattlicher Versicherung durchzuführen, und gegebenenfalls die dabei zu verwendende Formel;
  • gegebenenfalls alle anderen Informationen, die das ersuchende Gericht für erforderlich hält;
f) bei einem Ersuchen um eine sonstige, nicht unter Buchstabe e genannte Beweisaufnahme die Urkunden oder die anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;
g) gegebenenfalls Anträge nach Artikel 12 Absätze 3 und 4, Artikel 13 und Artikel 14 und für deren Ausführung erforderliche Erläuterungen.

(2) Die Ersuchen sowie alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

(3) Schriftstücke, deren Beifügung das ersuchende Gericht für die Erledigung des Ersuchens für notwendig hält, sind mit einer Übersetzung in die Sprache zu versehen, in der das Ersuchen abgefasst wurde.

 

Rn 1

Formblatt A bezieht sich auf ein Rechtshilfeersuchen an das ausländische Gericht, Formblatt L betrifft eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht gem Art 19. Die Formblätter sind wegen Abs 1 lit e auch zu verwenden, wenn nicht ein Zeuge, sondern ein Sachverständiger oder eine Partei vernommen bzw angehört werden soll (Gebauer/Weidmann/Huber Art 4 EuBVO Rz 9). Auf ein unvollständiges Ersuchen reagiert das ersuchte Gericht gem Art 9 und 10. Zum Inhalt des Ersuchens bei Vernehmung einer Person s auch § 58 ZRHO.

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