Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein zwischen den Parteien schwelender Rechtsstreit über den nachehelichen Unterhalt durch einen Prozessvergleich beendet worden ist. In diesem Prozessvergleich hatte sich der unterhaltspflichtige Ehemann den Widerruf des Vergleichs für den Fall vorbehalten, dass ihm der geschuldete Betrag nicht kreditiert wird.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Beendigung ihres Rechtsstreits über den nachehelichen Unterhalt durch den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Die im Oktober 1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des AG vom 2.2.2009 geschieden, der Scheidungsausspruch war seit dem 16.6.2009 rechtskräftig. In der Folgesache betreffend den nachehelichen Unterhalt hat die Antragsgegnerin in erster Instanz Zahlung eines monatlichen Betrages i.H.v. 1.922,15 EUR einschließlich Altersvorsorgeunterhalt begehrt. Das FamG hat ihr in Ziff. 2 des Verbundurteils monatlich 509,00 EUR einschließlich Altersvorsorgeunterhalt bis einschließlich 31.12.2012 zuerkannt.

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der zuständige Senat des OLG Zweibrücken hat die Sache der Berichterstatterin gemäß § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO zur Vornahme eines Sühne- und Erörterungstermins übertragen. In diesem Termin schlossen die Parteien am 8.10.2009 einen Vergleich, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, zur Abgeltung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit bis Dezember 2012 einen Betrag von insgesamt 20.200,00 EUR an sie zu zahlen. Ferner waren sich die Parteien darüber einig, dass für die Zeit ab 1.1.2013 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin nicht mehr besteht. Dem Antragsteller blieb vorbehalten, den Vergleich zu widerrufen, falls ihm der geschuldete Betrag nicht kreditiert werde und er hierüber einen Nachweis erbringt.

Der Antragsteller hatte den Vergleich fristgemäß widerrufen und vorgetragen, er habe von seiner Bank drei Finanzierungsangebote erhalten, jedoch zu unzumutbaren Bedingungen.

Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 8.10.2009 beendet sei.

Der Antragsteller beantragte, den Rechtsstreit fortzusetzen und entsprechend seinem ursprünglichen Antrag den Unterhaltsanspruch abzuweisen.

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel des Antragstellers führte ohne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu der Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 8.10.2009 beendet worden ist. Das OLG hielt den Prozessvergleich für wirksam.

Der Prozessvergleich habe nach herrschender Auffassung eine Doppelnatur. Er sei einerseits Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts gemäß § 779 BGB und andererseits Prozesshandlung (OLG Oldenburg OLGReport Oldenburg 2008, 435 ff. m.w.H.)

Mache eine Partei die fehlende Rechtsbeständigkeit des Vergleichs geltend, so sei dieser Streit im bisherigen Verfahren fortzuführen, wenn sich der behauptete Grund für die fehlende Wirksamkeit zumindest auch auf die Prozessfunktion des Vergleichs auswirke. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn der Vergleich widerrufen oder angefochten werde.

Zwar habe der Antragsteller den Vergleich innerhalb der ihm nachgelassenen Frist widerrufen. Der Widerruf sei jedoch nicht rechtswirksam, da die im Vergleich vereinbarten Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht des Antragstellers nicht erfüllt seien. Das Recht zum Widerruf habe dem Antragsteller nur dann zustehen sollen, wenn ihm der Vergleichsbetrag nicht kreditiert werde. Er habe mehrere Finanzierungsangebote seiner Bank vorgelegt. Das OLG vertrat hierzu die Auffassung, die dem Antragsteller unterbreiteten Finanzierungsangebote hätten unzumutbare Bedingungen nicht enthalten.

Die dem Antragsteller eingeräumten Voraussetzungen für einen Widerruf des Vergleichs seien daher nicht erfüllt, der Vergleich sei damit nicht rechtswirksam widerrufen worden.

Der Prozessvergleich sei auch nicht durch Anfechtung rückwirkend unwirksam geworden, da dem Antragsteller ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht zugestanden habe.

Da der Prozessvergleich damit wirksam zustande gekommen und auch nicht durch Anfechtung erloschen sei, habe sich der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.02.2010, 6 UF 39/09

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