Leitsatz

Im Rahmen eines Verfahrens zum Umgangsrecht vor dem FamG hatte der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Erstinstanzlich war sein Antrag unter Hinweis darauf zurückgewiesen worden, der Antrag zur Regelung des Umgangsrechts sei mutwillig, weil vor der Inanspruchnahme des Gerichts nicht die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen worden sei.

Die hiergegen von dem Kindesvater eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, dem Vater könne Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verwehrt werden, er habe noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, eine Umgangsregelung durch das Jugendamt vermitteln zu lassen.

Das Verfahren sei seit März 2008 anhängig. Das Jugendamt sei außergerichtlich mit den zwischen den Parteien bestehenden Problemen bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts bereits seit Juni 2007 befasst, ohne eine Befriedung zwischen den Parteien herbeigeführt haben zu können. Nach Mitteilung des Jugendamtes sei es auch bezüglich des Umgangsrechts immer wieder zu Problemen zwischen den Parteien gekommen. Auch vereinbarte Besuchszeiten sind von der Kindesmutter nicht eingehalten worden.

Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten deutlich, dass der Vater nicht auf die Vermittlung des Jugendamtes verwiesen werden könne. Es müsse ihm vielmehr möglich sein, das Umgangsrecht durch das Gericht regeln zu lassen, nachdem die Einschaltung des Jugendamtes in der Vergangenheit jedenfalls nicht den erhofften Erfolg gebracht habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2009, 11 WF 135/09

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