Leitsatz

Die Mutter eines minderjährigen Kindes wurde auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 114 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVO in Anspruch genommen. Das minderjährige Kind lebte seit spätestens 1.7.2007 nicht mehr - wie zuvor - im Haushalt seines Vaters.

Der Beklagten wurde die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung mit der Begründung verweigert, Leistungsfähigkeit hinsichtlich des von ihr geforderten Kindesunterhalts liege bei ihr vor.

Die von ihr hiergegen eingelegte Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als der ablehnende PKH-Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies im Hinblick auf den Aufenthaltswechsel des minderjährigen Klägers darauf hin, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Auszuges aus dem Haushalt seines Vaters beide Eltern barunterhaltspflichtig seien, so dass eine grundlegend neue Unterhaltsberechnung erforderlich sein dürfte. Fraglich erscheine dabei auch, ob im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz zu ihren geteilten Arbeitszeiten und ihrer ungünstigen Verkehrsanbindung von ihr neben ihrer 32-Stunden-Tätigkeit bei der Lebenshilfe noch die Ausübung einer Nebentätigkeit gefordert werden könne.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung kam gleichwohl in der Beschwerdeinstanz nach Auffassung des OLG nicht in Betracht, weil die Beklagte bislang keine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Insoweit müsse ihr das AG zunächst noch Gelegenheit geben, ihre Erklärung zu vervollständigen, um dann erneut unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.02.2008, 2 WF 148/07

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