Leitsatz

Das AG hatte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Sorgerechtsverfahren bewilligt. Die Beiordnung seiner in der Nähe seines Wohnortes ansässigen Verfahrensbevollmächtigten wurde dahingehend eingeschränkt, dass diese zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin mit Sitz am Ort des Prozessgerichts erfolge.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der als sofortige Beschwerde ausgelegten Erinnerung und begehrte die Aufhebung der Einschränkung der Beiordnung.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

Zwar sei die Einschränkung der Beiordnung "zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" nicht aufzuheben, was dem beigeordneten Rechtsanwalt die Möglichkeit geben würde, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in vollem Umfang geltend zu machen.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO, die eine uneingeschränkte Beiordnung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere gehe aus der der Antragsschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers hervor, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in seinem jetzigen Wohnort gewohnt habe. Die Einschränkung der Beiordnung sei jedoch dahingehend abzuändern, dass diese - zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts” erfolge.

Nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO werde der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Danach sei grundsätzlich ein im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt beizuordnen. § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1.6.2007 geänderten Fassung sehe vor, dass ein nicht "im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt" nur beigeordnet werden könne, wenn dadurch weitere Kosten nicht entständen. Die Regelung des § 121 ZPO führe aber nicht dazu, Reisekosten schlechthin zu vermeiden (Zöller/Geimer ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 13a). Reisekosten könnten nämlich auch dann entstehen, wenn ein im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt beigeordnet werde, wenn er beim Prozessgericht zwar zugelassen sei, seinen Wohn- oder Kanzleisitz aber nicht am Ort des Prozessgerichts habe.

Mehrkosten durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entständen somit nur dann, wenn die bei diesem anfallenden Reise- und Abwesenheitsgelder die eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Anwalts überstiegen. Dies sei nur insoweit der Fall, als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des von der Partei gewählten Anwalts größer sei als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.

Mit der Einschränkung bei Beiordnung zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz im Bezirk des AG Osnabrück sei gewährleistet, dass insoweit Mehrkosten nicht entständen. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder seien dem Verfahrensbevollmächtigten dann in der Höhe zu erstatten, in der sie auch bei einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt höchstens entstehen könnten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 16.02.2010, 11 WF 33/10

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