Leitsatz

§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht jedoch von dessen Ausführung, abhängig. Aus diesem Grund lassen Umstände, die ohne eine im Hauptvertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen (wie beispielsweise nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung), den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt.

 

Fakten:

Eine Tierärztin beauftragte die Maklerin mit dem Nachweis einer geeigneten Praxis. Ein entsprechender Mietvertrag über Räumlichkeiten in einem noch zu erstellenden Objekt wurde abgeschlossen. In der Folgezeit konnte jedoch der Vermieter seine Zusage nicht einhalten, das Objekt fertig zu stellen. Infolge der Anfechtung des Hauptvertrags nimmt nunmehr die Tierärztin auch die Maklerin auf Rückzahlung der bereits geleisteten Maklerprovision in Anspruch. Der BGH konnte hier nicht abschließend entscheiden. Klar war jedenfalls, dass nicht etwa die Geschäftsgrundlage des Maklervertrags dadurch entfallen war, dass der Vermieter das Objekt nicht fertig stellen konnte. Denn es entspricht zumindest gefestigter Rechtsprechung, dass dieser Umstand nur Auswirkungen auf den Hauptvertrag selbst haben kann, nicht jedoch etwa auf den Maklervertrag und eine daraus resultierende Provisionspflicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.07.2005, III ZR 45/05

Fazit:

Allerdings kann sich die Tatsache, dass die Ärztin den Hauptvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, durchaus negativ auf die Provision der Maklerin auswirken. Um dies festzustellen müssen jedoch von der gerichtlichen Vorinstanz zunächst weitere Feststellungen getroffen werden.

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