Kurzbeschreibung

Die Übersicht zeigt die wichtigsten Merkmale einer Prokura.

Wichtige Hinweise

Die Prokura ist die umfassendste handelsrechtliche Vollmacht. Sie ermächtigt grundsätzlich zur Vornahme aller Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 HGB). Die Erklärungen des Prokuristen wirken nach den allgemeinen Vertretungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 164 ff. BGB) unmittelbar für und gegen den Vertretenen, also das Unternehmen.

Personen, die mit einem Prokuristen verhandeln oder mit ihm Vereinbarungen treffen, sind in ihrem Vertrauen auf dessen Bevollmächtigung vom Gesetz weitgehend geschützt. Es empfiehlt sich deshalb für den die Prokura Erteilenden ebenso wie für den durch die Prokura Bevollmächtigten, sich mit der Wirkung der Erteilung sowie mit den Folgen von Einschränkungen, Widerruf und Rückgabe der Prokura im Detail vertraut zu machen.

Arbeitsrechtlich ist die Stellung als Prokurist insbesondere im Betriebsverfassungsrecht bedeutsam: § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG bestimmt, dass der Prokurist leitender Angestellter und damit vom Anwendungsbereich des BetrVG ausgenommen ist, wenn er nicht nur unbedeutende Aufgaben wahrnimmt. Daneben ist relevant, dass der Prokurist zum Aussprechen von Kündigungen berechtigt ist, ohne dass er eine Vollmachtsurkunde vorlegen muss.

Das Wichtigste zur Prokura auf einen Blick

Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Vollmacht, die gesetzlich im HGB festgelegt ist.
Der Handlungsbevollmächtigte ist wie der Prokurist auch der Vertreter und unterzeichnet mit "i. V." oder "für" statt mit "ppa" im Gegensatz zum Prokuristen.
Eine Beschränkung der Prokura gegenüber Dritten ist unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).
Zulässige Beschränkungen sind die Erteilung an mehrere Personen (Gesamtprokura) und die Beschränkung der Prokura auf eine Niederlassung, die unter einer anderen Firma betrieben wird.
Die Erteilung, die zulässige Beschränkung und das Erlöschen der Prokura müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Der Prokurist ist leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Sie ist nicht unbedeutend, wenn der Prokurist die in § 5 Abs.3 Nr. 3 BetrVG beschriebenen Leitungsfunktionen wahrnimmt.
Die Bindung der Prokura an die Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis ist möglich. Man spricht dann von "unechter" Prokura oder "gemischter Gesamtprokura" (§125 Abs. 3 HGB).
"Halbseitige Gesamtprokura" liegt dann vor, wenn ein Prokurist nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist, während der andere Prokurist Einzelprokura hat.
Die Bestimmungen über die Prokura regeln nur das Außenverhältnis. Hält sich der Prokurist nicht an die Beschränkungen seiner Vertretungsmacht, kann er sich im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig machen.
Die Prokura umfasst alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Dazu gehört auch die Befugnis, Arbeitsverhältnisse zu kündigen.

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