Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Vollmacht, die gesetzlich im HGB festgelegt ist.
Der Handlungsbevollmächtigte ist wie der Prokurist auch der Vertreter und unterzeichnet mit "i. V." oder "für" statt mit "ppa" im Gegensatz zum Prokuristen.
Eine Beschränkung der Prokura gegenüber Dritten ist unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB).
Zulässige Beschränkungen sind die Erteilung an mehrere Personen (Gesamtprokura) und die Beschränkung der Prokura auf eine Niederlassung, die unter einer anderen Firma betrieben wird.
Die Erteilung, die zulässige Beschränkung und das Erlöschen der Prokura müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Der Prokurist ist leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Sie ist nicht unbedeutend, wenn der Prokurist die in § 5 Abs.3 Nr. 3 BetrVG beschriebenen Leitungsfunktionen wahrnimmt.
Die Bindung der Prokura an die Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis ist möglich. Man spricht dann von "unechter" Prokura oder "gemischter Gesamtprokura" (§125 Abs. 3 HGB).
"Halbseitige Gesamtprokura" liegt dann vor, wenn ein Prokurist nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist, während der andere Prokurist Einzelprokura hat.
Die Bestimmungen über die Prokura regeln nur das Außenverhältnis. Hält sich der Prokurist nicht an die Beschränkungen seiner Vertretungsmacht, kann er sich im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig machen.
Die Prokura umfasst alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Dazu gehört auch die Befugnis, Arbeitsverhältnisse zu kündigen.

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