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Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Vollmacht, die gesetzlich im HGB festgelegt ist. | □ |
Der Handlungsbevollmächtigte ist wie der Prokurist auch der Vertreter und unterzeichnet mit "i. V." oder "für" statt mit "ppa" im Gegensatz zum Prokuristen. | □ |
Eine Beschränkung der Prokura gegenüber Dritten ist unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB). | □ |
Zulässige Beschränkungen sind die Erteilung an mehrere Personen (Gesamtprokura) und die Beschränkung der Prokura auf eine Niederlassung, die unter einer anderen Firma betrieben wird. | □ |
Die Erteilung, die zulässige Beschränkung und das Erlöschen der Prokura müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. | □ |
Der Prokurist ist leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Sie ist nicht unbedeutend, wenn der Prokurist die in § 5 Abs.3 Nr. 3 BetrVG beschriebenen Leitungsfunktionen wahrnimmt. | □ |
Die Bindung der Prokura an die Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis ist möglich. Man spricht dann von "unechter" Prokura oder "gemischter Gesamtprokura" (§125 Abs. 3 HGB). | □ |
"Halbseitige Gesamtprokura" liegt dann vor, wenn ein Prokurist nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist, während der andere Prokurist Einzelprokura hat. | □ |
Die Bestimmungen über die Prokura regeln nur das Außenverhältnis. Hält sich der Prokurist nicht an die Beschränkungen seiner Vertretungsmacht, kann er sich im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig machen. | □ |
Die Prokura umfasst alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Dazu gehört auch die Befugnis, Arbeitsverhältnisse zu kündigen. | □ |
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