Rz. 49

Die allgemeinen Ehewirkungen – ohne das Ehegüterrecht (siehe Rdn 50) – richten sich aus der Sicht des autonomen portugiesischen Internationalen Privatrechts nach der Kollisionsnorm des Art. 52 CC. Bei der Anknüpfung wird im Zuge der Reform des Código Civil von 1977 – basierend auf dem Gleichheitsgrundsatz der neuen Verfassung von 1976 – jede Diskriminierung zwischen Mann und Frau wie auch zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern vermieden. Danach ist für die Bestimmung des Ehewirkungsstatuts zunächst abzustellen auf das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute bei Eheschließung, bei dessen Fehlen auf das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnorts[48] und, falls einer solcher nicht vorhanden ist, auf das Recht des Landes, mit dem das Familienleben am engsten verbunden ist.

 

Rz. 50

Die Norm enthält damit bereits eine – wenn auch kurze – Anknüpfungsleiter eigener Art, ist mit der sog. Kegel’schen Leiter in Art. 14 EGBGB nur der Struktur nach vergleichbar. Die Wirkungen der Ehe von portugiesischen Eheleuten richten sich damit nach portugiesischem Sachrecht, auch wenn sie nach Eheschließung ihren Wohnsitz etwa nach Deutschland verlegen; Gleiches ergibt sich in diesem Fall aus Sicht des deutschen IPR (Art. 14 Abs. 1 EGBGB).

 

Rz. 51

Die Bestimmung des Ehegüterstatuts erfolgt nach den Sonderregeln in Art. 53–54 CC. Danach unterliegen (voreheliche) Eheverträge und der gesetzliche oder der vereinbarte Güterstand, also die voreheliche individuelle Modifizierung eines gesetzlich erlaubten Güterstandes, vorrangig dem gemeinsamen Heimatrecht (Staatsangehörigkeitsrecht), ersatzweise dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnortes zum Zeitpunkt der Eheschließung und weiter hilfsweise dem Recht des ersten ehelichen Wohnortes (Art. 53 Abs. 1 und 2 CC). Zur Anwendbarkeit portugiesischen Sachrechts kann es weiter dann kommen, wenn bei grundsätzlich anwendbarem ausländischem Güterrecht ein portugiesischer Güterstand vertraglich vereinbart wird, sofern einer der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat (Art. 53 Abs. 3 CC).[49] Auch wenn das nationale portugiesische Güterrecht die Änderung des (vorehelichen) Ehevertrages nicht gestattet, lässt dies Art. 54 Abs. 1 CC dann zu, wenn das nach Art. 52 CC anwendbare Recht (Ehewirkungsstatut) dazu berechtigt.

[48] Zur Bestimmung des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnorts siehe Art. 1673 CC (dazu oben Rdn 23).
[49] Nach Rathenau, Einführung in das portugiesische Recht, § 10 Rn 4 (S. 80) besitzt die Norm Art. 53 CC insoweit große Praxisrelevanz, als bei deutschen Ehegatten das eheliche Güterrecht des BGB in Portugal Anwendung findet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge