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Das Namensrecht sieht in Art. 1677-B CC eine klare Folge bei Scheidung vor: Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wird der angefügte Ehegattenname grundsätzlich abgelegt.[88] In zwei Fällen kann er jedoch weitergeführt werden: wenn der geschiedene Ehegatte dem ausdrücklich zustimmt oder wenn das Gericht hierzu ermächtigt. Dabei kann die Zustimmung des ehemaligen Ehegatten in notarieller oder notariell bestätigter Urkunde, durch Beschluss des Gerichts oder gegenüber dem Standesbeamten erteilt werden. Die gerichtliche Erlaubnis kann im Scheidungsverfahren oder später in einem gesonderten Verfahren beantragt werden (Art. 1677-B Abs. 3 CC). In aller Regel wird dem Antrag entsprochen, wenn der jeweilige Ehegatte unter dem angefügten Ehenamen des nunmehr geschiedenen Partners im Geschäftsleben oder etwa als Künstler o.Ä. bekannt ist. Ein Grund für die Weiterführung des Nachnamens des anderen nach Scheidung besteht auch dann, wenn das Sorgerecht über gemeinsame Kinder dem Antragsteller übertragen wurde und der Nachname des anderen zugleich der einzige Nachname der Kinder ist. Nach Art. 1677-C CC ist umgekehrt die gerichtliche Entziehung des (beibehaltenen) Namens vorgesehen, wenn die moralischen Interessen des geschiedenen Ehegatten, dessen Name geführt wird, oder seiner Familie schwerwiegend beeinträchtigt werden. Antragsberechtigt sind der betroffene ehemalige Ehegatte oder – im Fall der Verwitwung – die Angehörigen des verstorbenen Ehegatten.[89]

[88] Im Fall der Trennung von Person und Vermögen ("Trennung von Tisch und Bett") hingegen behält jeder Ehegatte die Nachnamen des anderen, die er angenommen hat (Art. 1677-B Abs. 1 Hs. 1 CC).
[89] Das Gesetz nennt "die Abkömmlinge, die Vorfahren und Geschwister des verstorbenen Ehegatten", Art. 1677-C Abs. 2 CC.

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