Rz. 154

Die Auflösung der Sp. z o.o. erfolgt nach Durchführung der Liquidation mit Löschung der Gesellschaft im Unternehmensregister. Eine Auflösung der Gesellschaft bewirken:

die im Gesellschaftsvertrag genannten Gründe;
ein Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung oder über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ins Ausland, welche in einem notariellen Protokoll enthalten ist; im Falle einer Gesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag aufgrund einer Mustersatzung geschlossen wurde, auch ein Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung mit qualifizierten elektronischen Unterschriften, sicheren Unterschriften oder persönlichen Unterschriften;
die Bekanntgabe der Insolvenz der Gesellschaft;
das Urteil eines Gerichts;
sonstige rechtlich vorgesehene Gründe.
 

Rz. 155

Die Eröffnung der Liquidation erfolgt am Tag der Rechtskräftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft, am Tag der Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft durch die Gesellschafter oder am Tag des Entstehens eines anderen Grundes für die Auflösung. Während der Liquidation der Sp. z o.o. trägt diese den Zusatz "in Liquidation". In der Liquidationsphase hat die Sp. z o.o. noch immer Rechtspersönlichkeit.

 

Rz. 156

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, können die Liquidatoren durch Beschluss der Gesellschaft abberufen werden. Sind Liquidatoren jedoch vom Gericht bestellt, sind sie auch nur vom Gericht abberufbar.

 

Rz. 157

Die Eröffnung der Liquidation ist zum Unternehmensregister anzumelden. Der Liquidator nimmt diese Anmeldung vor. Die bisherigen Vorstände können zu Liquidatoren der Gesellschaft bestellt werden. Die Liquidatoren unterliegen grundsätzlich den gleichen Vorschriften wie Vorstandsmitglieder. Sie vertreten die Gesellschaft und führen deren Geschäfte, wobei neue Geschäfte nur vorgenommen werden können, wenn sie einer Beendigung der bereits laufenden Angelegenheiten dienen. Die Kompetenzen der Liquidatoren können Dritten gegenüber nicht wirksam beschränkt werden.

 

Rz. 158

Mit Eröffnung der Liquidation erlischt eine erteilte Prokura. Eine neue Prokura kann während der Liquidation nicht erteilt werden.

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