Die vorweggenommene Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Künftige Erblasser können Vermögen (auch teilweise) zu Lebzeiten auf einen oder mehrere der künftigen Erben im Hinblick auf das Erbe unter Anrechnung auf deren Erbteil schenkweise oder gegen Übernahme von Versorgungsleistungen oder gegen Einräumung von Nießbrauchsrechten übertragen.

So haben Unternehmer mit der vorweggenommenen Erbfolge die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten Tatsachen zu schaffen, die die Erben nach dem Tod des Unternehmers u. U. so nicht umsetzen würden. Sie können dadurch auch Streitigkeiten der Erben nach ihrem Tod vermeiden. Ein Pflichtteilsverlangen der gesetzlichen Erben wird so u. U. ganz oder teilweise ausgeschaltet.

 
Hinweis

Vor- und Nachteile der vorweggenommenen Erbfolge abwägen

Bei größerem Vermögen einschließlich Privatvermögen besteht die Möglichkeit, Steuerfreibeträge besser auszunutzen (10-Jahres-Frist gem. § 14 ErbStG). Mit der Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten verliert der Unternehmer andererseits zwangsläufig an Einfluss.

Jeder Unternehmer muss individuell für sich die Vor- und Nachteile prüfen und dann entscheiden.

Rückforderungsvorbehalte im Schenkungsvertrag sollten nicht vergessen werden (z. B. bei Scheidung des Beschenkten, damit die Schenkung nicht unter mögliche Ausgleichansprüche im Scheidungsverfahren fällt, Tod des Beschenkten). Auch die finanzielle Situation des Schenkers kann ein Grund für eine Rückforderung sein (§ 528 BGB).[1]

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