Häufig ist der Pflichtteilsberechtigte in der misslichen Lage, dass er weder Kenntnis über den Nachlass noch über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände hat. In diesen Fällen hilft ihm der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte hat so die Möglichkeit, den Schuldner des Pflichtteilsanspruchs zunächst zur Auskunftserteilung aufzufordern. Die Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses hat in Form eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen, das neben sämtlichen Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Todes auch zu Lebzeiten getätigte Zuwendungen, ausgleichungspflichtige Zuwendungen, an Ehegatten getätigte unbenannte Zuwendungen sowie bestehende Lebensversicherungsverträge enthalten muss. § 2314 BGB erwähnt zwei Arten von Nachlassverzeichnissen: das privat erstellte und das amtlich aufgenommene. Welche Art von Nachlassverzeichnis geschuldet ist, entscheidet der Pflichteilsberechtigte[58]

Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Sodann kann anhand der erteilten Auskunft zur Zahlung aufgefordert werden.

[58] MüKo BGB/Lange, § 2314 Rn. 23.

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