Der Erblasser hat nach §§ 2333 f. BGB die Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten das Pflichtteilsrecht zu entziehen, wenn einer der in § 2333 BGB abschließend genannten Gründe vorliegt.

Die Erbrechtsreform hat auch in Bezug auf die Pflichtteilsentziehung Neuerungen gebracht. Der Kreis der Personen, die vom Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten betroffen sein können, erstreckt sich nunmehr neben dem Erblasser, seinem Ehegatten oder den gleichgeschlechtlichen Partner und seinen Abkömmlingen auch auf dem Erblasser "ähnlich nahe stehende Personen".

Auch die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden modifiziert. Aufgrund des Strafcharakters der Vorschrift des § 2333 BGB wird ein schuldhaftes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten vorausgesetzt[68]. Zu beachten ist, dass nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine bloße Störung oder Zerrüttung der familiären Beziehung nicht ausreichen soll. Vielmehr wird darüber hinaus ein besonders schweres Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten verlangt, um zu rechtfertigen, dass dessen Recht auf Nachlassteilhabe hinter der Testierfreiheit zurücktritt[69].

Hinsichtlich der Form ist § 2336 BGB zu beachten. Danach hat die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung zu erfolgen und bedarf der entsprechenden Form. In der letztwilligen Verfügung müssen die Gründe, die zu einer Pflichtteilsentziehung führen, angegeben werden. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung setzt daher voraus, dass neben der Erklärung der Pflichtteilsentziehung auch der entsprechende Sachverhalt im Testament geschildert wird[3].

Das Recht zur Pflichtteilsentziehung erlischt, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2337 BGB verziehen hat. Durch eine spätere Verzeihung wird eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam[70].

Von Bedeutung ist, dass auch in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene wechselbezügliche Verfügungen, die bereits aufgrund des Todes eines Ehegatten für den überlebenden Ehegatten bindend geworden sind, aufgrund von § 2271 Abs. 2 BGB nach §§ 2294, 2336 BGB widerrufen werden können, wenn sich der Bedachte einer der in § 2333 BGB aufgeführten Verfehlungen schuldig gemacht hat.

[68] Staudinger/Olshausen Vor §§ 2333-2337 Rn. 5 f.
[69] BVerfG NJW 2005, 1561, 1564 f.

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