Das Abschneiden der Wurzeln und Zweige von Nachbarbäumen oder -sträuchern bis zur Grundstücksgrenze kann entweder bleibende Wuchsschäden verursachen oder aber eine fachmännische Wundbehandlung der verbleibenden Wurzel- und Aststummel notwendig machen. Hierbei bereitet vor allem die Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern Schwierigkeiten, bei denen wegen bleibender Wuchsschäden oder weil sie als Folge des Eingriffs eingegangen sind, eine Ersatzbeschaffung erforderlich wird.

Wertermittlungsgrundsätze

In diesen Fällen bedient sich die Rechtsprechung für die Wertermittlung bei Totalverlust oder Teilbeschädigung der sog. "Methode Koch". Danach umfasst etwa beim Totalschaden der Ersatzanspruch den Kostenersatz für die Beseitigung des Baumrests und des Erwerbs eines jüngeren Baums in pflanzfähigem Alter sowie dessen Transport, Anpflanzung und Anwachspflege sowie die Kosten für das Aufwachsen dieses Baums bis zum Alter des zerstörten.[1]

Diese Berechnungsmethode wird sowohl bei einer Zerstörung als auch bei einer Teilbeschädigung angewandt.[2] Hiernach ist der Zeitwert des beschädigten Gehölzes zu ermitteln, also der in der Vergangenheit für die Aufzucht erforderliche Aufwand. Richtigerweise ist auch eine Kapitalisierung vorzunehmen; eine verkürzte Restlebensdauer findet durch Abschläge im Sinne einer Alterswertminderung Berücksichtigung. Die Bewertung ist Aufgabe eines Baum- oder Gehölzsachverständigen.[3]

 
Praxis-Tipp

Billigangebote müssen nicht akzeptiert werden

Nach der Rechtsprechung müssen Sie als Geschädigter keine Billigangebote bestimmter Baumschulen akzeptieren. Sie können vielmehr Ersatz der "normalen Herstellungskosten" verlangen.[4]

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 25.1.2013, V ZR 222/12; OLG Frankfurt, Urteil v. 27.3.2014, 13 U 2/12; LG Hamburg, Urteil v. 4.10.2011, 323 O 44/09; OLG Celle, Urteil v. 14.2.1992, 4 U 105/90, NuR 1992 S. 499; LG Osnabrück, Urteil v. 28.4.1998, 7 O 368/97, AgrarR 1998 S. 417.
[3] BGH a. a. O.

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