Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.796,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung und dadurch bedingten Fällung einer Rotbuche geltend.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Rxxx in Hxxx. Der Beklagte ließ im Jahr 2007 als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Rxxx -u.a. durch die Nebenintervenientin - ein Mehrfamilienhaus errichten.

Am 23.06.2007 wurden durch die Nebenintervenientin an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger, auf dem sich in diesem Bereich eine Rotbuche befand, Aufgrabungsarbeiten zur Erstellung der Regen- und Abwasserleitungen sowie der Revisionsschächte durchgeführt.

Die Kläger ließen in der Folgezeit durch den Gartenbauingenieur Txxx einen "Gutachterlichen Kurzbefund" zu einer eingetretenen Schädigung des Wurzelbereichs der Buche erstellen (Anlage K 1). Am 14.11.2007 erteilte das zuständige Bezirksamt Wxxx aufgrund fehlender Standsicherheit eine Genehmigung zum Fällen der Rotbuche mit der Auflage, eine Ersatzbepflanzung vorzunehmen (Anlage B 8). Die Buche wurde im Frühjahr 2008 gefällt.

Mit Schreiben vom 31.08.2008 und 20.11.2008 machten die Kläger außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend (Anlagen B 9 und 10).

Die Kläger behaupten, die Nebenintervenientin habe die Wurzeln und Wurzelsysteme der Rotbuche derart stark beschädigt, dass die Standsicherheit des Baumes nicht mehr gewährleistet gewesen sei und die Gefahr des Umkippens bestanden habe (Anlagenkonvolut K 3).

Die Kläger verlangen mit der Klage die Erstattung von Anpflanzungs- und Anwachskosten für eine neue Bepflanzung in Höhe von 6.625,00 EUR, Rodungskosten in Höhe von 3.587,80 EUR und Gutachterkosten in Höhe von 323,60 EUR (Anlage K 2).

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt widerklagend,

die Kläger zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, die für die gefällte Rotbuche auf ihrem Grundstück getätigte Ersatzpflanzung in Form einer Rotbuche mit einem Stammdurchmesser von etwa 10-12 cm in einer Entfernung von etwa 80-90 cm zur Grundstücksgrenze des Beklagten hin binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu beseitigen oder die Beseitigung durch Dritte auf eigene Kosten zu gestatten.

Die Kläger beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, durch die Aufgrabungsarbeiten, die in einer Entfernung von fünf bis sechs Metern zu der Buche stattgefunden hätten, seien die Wurzeln des Baumes nicht beschädigt worden.

Eine Fällung aufgrund der Wurzelbeschädigung sei nicht notwendig gewesen. Der Beklagte macht geltend, der Baum hätte aufgrund der vorhandenen Schräglage von nahezu 30 ohnehin gefällt werden müssen.

Die Berechnung der Anpflanzungs- und Anwachskosten wird beanstandet.

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die Entfernung der Ersatzpflanzung in Form einer Rotbuche. Diese sei viel zu nah an der Grundstücksgrenze platziert und werde in 15 bis 20 Jahren zu erheblichen Schäden und Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Beklagten führen.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Txxx und Jxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungen vom 09.02.2010 und 31.08.2010 verwiesen.

Es ist zudem Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Wxxx vom 30.06.2011 und dessen Anhörung in der Sitzung vom 20.09.2011 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Kläger haben gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 9.796,45 EUR aus §§ 831 Abs. 1, 249, 251 Abs. 2 S. 1 BGB.

a)

Die Mitarbeiter der von dem Beklagten mit der Durchführung der Aufgrabungsarbeiten beauftragten Nebenintervenientin haben am 23.06.2007 im Rahmen dieser Verrichtung rechtswidrig das Eigentum der Kläger an ihrem Grundstück durch die Beschädigung des Wurzelsystems der darauf befindlichen Rotbuche verletzt.

Dass die Beschädigung des Wurzelwerks auf diese Aufgrabungsarbeiten zurückzuführen ist, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der von dem Beklagten benannte Zeuge Jxxx , der vor Ort für die Nebenintervenientin zuständig war, hat in seiner Vernehmung selbst angegeben, dass die a...

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