Verfahrensgang

AG Brilon (Urteil vom 18.03.1992; Aktenzeichen 2 C 546/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.03.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brilon (Aktenzeichen: 2 C 546/91) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und seine Ehefrau … zur gesamten Hand 1.498,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache zum Teil Erfolg. Sie führt zu einer Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Anschlußberufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat den verstorbenen Ehemann der Beklagten zu Recht zur Zahlung verurteilt. Der verstorbene Ehemann der Beklagten und damit diese als Rechtsnachfolgerin sind dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Gericht folgt der Wertung des Amtsgerichts, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten noch im Jahr 1990 widerrechtlich drei Bäume auf dem Grundstück des Klägers abgesägt hat. Der verstorbene Ehemann der Beklagten hat selbst zugestanden, einen der hier streitigen Bäume im Jahr 1990 gekappt zu haben. An die weiteren streitigen Bäume will der verstorbene Ehemann der Beklagten nach eigenem Bekunden zum einen im Jahre 1989 und zum anderen vor ca. 12 bis 15 Jahren Hand angelegt haben. Diese Darstellung des Beklagten ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Hierbei folgt das Gericht zunächst – wie das Amtsgericht – dem Zeugen …, der bekundet hat, im Juli 1990 an drei Bäumen im Garten des Klägers frische Schnittstellen festgestellt zu haben. Die Aussage des Zeugen Ernstberger ist detailreich. Der Zeuge gibt die Örtlichkeiten und die Schäden an den betroffenen Bäumen zutreffend wieder, wovon sich das Gericht im Rahmen eines am 22.10.1993 durchgeführten Ortstermins selbst überzeugen konnte. Die Angaben dieses Zeugen werden gestützt durch die Ausführungen sowohl des Sachverständigen Schillings als auch der Sachverständigen Breloer. Der Sachverständige Schillings hat in seinem Gutachten vom 25.02.1992 ausdrücklich festgestellt, daß die vorhandenen Schnittstellen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Jahre 1990 stammen. Auch die Sachverständige … hat ausgeschlossen, daß einer der vorhandenen Bäume bereits vor langer Zeit beschädigt worden ist. Diese Aussagen haben die Sachverständigen im Ortstermin bestätigt. Weitere Beweisaufnahmen zum Zeitpunkt des Absägens der Bäume bedurfte es nicht. Insbesondere bedurfte es nicht der Vernehmung des im Schriftsatz des Beklagten vom 04.08.1992 benannten Zeugen … Dieser war zur Frage benannt, daß der „zweite Baum” im Herbst 1989 entfernt worden sei. Nachdem durch die vorliegenden Sachverständigengutachten die Einlassung des Beklagten, einer der Bäume sei bereits vor ca. 12 bis 15 Jahren abgesägt worden, eindeutig widerlegt worden ist und zum anderen nach der Darstellung der Sachverständigen Breloer – worauf noch einzugehen sein wird – einer der streitigen Bäume wegen einer Vorschädigung im Rahmen der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen war, hätte es am Beklagten gelegen, den Beweisantritt zu konkretisieren.

Der genaue Zeitpunkt, zu dem im Jahr 1990 die Bäume seitens des verstorbenen Ehemannes der Beklagten abgesägt worden sind, kann hier letztlich dahinstehen, nachdem der Voreigentümer des Grundstücks seine entsprechenden Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 29.07.1992 an den Kläger und seine Ehefrau abgetreten hat. Der Voreigentümer war jedenfalls seit dem 09.02.1990 in das Grundbuch eingetragen.

Der verstorbene Ehemann der Beklagten kann sich auch nicht darauf berufen, daß Frau …, die bis zum 09.02.1990 Eigentümerin des Grundstücks war, in das Absägen der Bäume eingewilligt hat. Zum einen würde eine seitens der Frau … gegebene Einwilligung nicht die späteren Eigentümer des Grundstücks binden. Zum anderen soll auch nach dem Vortrag der Beklagten die entsprechende Einwilligung der … vor ca. 15 Jahren gegeben worden sein. Aus einer damit ca. im Jahre 1975 gegebenen Einwilligung konnte der verstorbene Ehemann der Beklagten jedoch im Jahre 1990 keine Rechte mehr zu den von ihm vorgenommenen massiven Eingriffen in die Gestaltung des Nachbargrundstücks herleiten. Selbst wenn Frau … in der Vergangenheit auch das Auslichten der Bäume durch den verstorbenen Ehemann der Beklagten geduldet haben sollte, hätte vor dem erneuten Absägen von Bäumen, das einen erheblichen gestalterischen Eingriff darstellte, eine erneute ausdrückliche Genehmigung des Grundstückseigentümers eingeholt werden müssen. Dies ist hier nicht geschehen.

Die Beklagte ist daher aufgrund des Eingriffes ihres verstorbenen Ehemannes in das Eigentum des Klägers zum Schadensersatz verpflichtet. S...

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