Weil dieser Weg umständlich und zeitaufwendig ist, kann die Entfernung der störenden Zweige auch einem Fachbetrieb überlassen und vom Nachbarn Kostenerstattung verlangt werden.[1] Der Kostenerstattungsanspruch setzt aber voraus, dass dem Eigentümer des Baumes zuvor Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzt worden und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.[2]

 
Hinweis

Baumschutz nicht vergessen!

Vergessen Sie nicht eine Anfrage bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, ob Ihr und Ihres Nachbarn Grundstück im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung bzw. Baumschutzverordnung liegen. Die streitigen Bäume und Sträucher können geschützt sein (Näheres dazu in Kap. 1.4).

Wenn Sie die Zweige eines geschützten Baums oder Strauchs ohne naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung abschneiden, riskieren Sie nicht nur ein Bußgeld, sondern können auch Ihrem Nachbarn gegenüber schadensersatzpflichtig sein, wenn Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.[3]

[1] §§ 812, 818 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.6.1986, 9 U 51/86, NJW 1986 S. 2648; BGH, Urteil v. 7.3.1986, V ZR 92/85, NJW 1986 S. 2640; BGH, Urteil v. 2.12.1988, V ZR 26/88, NJW 1989 S. 1032; BGH, Urteil v. 26.4.1991, V ZR 346/89, NJW 1991 S. 2826; BGH, Urteil v. 21.10.1994, V ZR 12/94, NJW 1995 S. 395.
[2] LG Kleve, Urteil v. 15.2.2018, 6 S 92/17.
[3] § 823 Abs. 1 BGB,

vgl. zu einem derartigen Fall OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.10.1991, 22 U 220/90, NuR 1993 S. 193.

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