Eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung in dem dargestellten Sinn wird man etwa dann annehmen können, wenn bei einem Nutzgarten eine ordnungsgemäße und störungsfreie Pflege der an der Grundstücksgrenze gelegenen Beete nicht möglich ist oder Baumzweige rund einen Meter in die Garageneinfahrt, über das Garagendach und den Rasen hinüberragen.[1]

Keine Beeinträchtigung

Keine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung sieht die Rechtsprechung etwa in den Fällen, in denen

  • ein Ziergarten durch den Zweigüberwuchs aus dem Nachbargrundstück (in etwa 2 m Höhe bis 2 m hineinwachsend) beeinträchtigt wird[2],
  • der Überwuchs in 2,50 m Höhe über einer Garagenzufahrt beginnt und daher die Benutzung der Zufahrt nicht behindert[3] oder
  • die Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht durch den Zweigüberwuchs entsteht, sondern durch das Vorhandensein hochgewachsener Bäume auf dem Nachbargrundstück bedingt ist, woran sich durch die Beseitigung des Überwuchses nichts ändern würde.[4]
[2] So OLG Köln, Urteil v. 22.5.1996, 11 U 6/96, NJW-RR 1997 S. 656.
[4] So LG Hannover, Urteil v. 25.3.1988, 10 S 89/87, NuR 1990 S. 45; OLG Oldenburg, Urteil v. 25.7.1990, 4 U 89/89, NJW-RR 1991 S. 1367; OLG Köln, Urteil v. 22.5.1996, 11 U 6/96, NJW-RR 1997 S. 656.

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