Hinsichtlich des Umfangs der Pfandhaftung ist zu unterscheiden: Für fällige Ansprüche ist die Pfandhaftung unbeschränkt. Für verjährte Ansprüche gilt § 216 BGB. Dies bedeutet, dass mit der Verjährung des Mietanspruchs auch das Pfandrecht erlischt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge