Leitsatz

Die Eltern eines am 28.11.2011 geborenen Kindes hatten irrtümlich in der Geburtsanzeige ihrer Tochter die Reihefolge von deren Vornamen verwechselt. Sie hatten sich auf die Vornamen Aliya Esma geeinigt, in der Geburtsanzeige jedoch versehentlich die Vornamen in anderer Reihenfolge Esma Aliya angegeben. Die Vornamen der Tochter wurden in eben dieser - irrtümlich angegebenen - Reihenfolge in das Geburtenregister eingetragen.

Die Eltern haben sodann beantragt, den Vornamen der Tochter im Geburtenregister zu berichtigen und sich darauf berufen, die Kindesmutter habe bei der Unterzeichnung der Geburtsanzeige nicht auf die Reihenfolge geachtet, da sie sich noch im Krankenhaus befunden und noch nicht von der Geburt erholt habe.

Ihr Antrag wurde zurückgewiesen.

Die hiergegen von ihnen eingelegte Beschwerde war erfolgreich und führte dazu, dass die Behörde angewiesen wurde, die begehrte Berichtigung des Vornamens der Tochter im Geburtenregister vorzunehmen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die statthafte Beschwerde für begründet.

Nach §§ 47, 48 PStG könne eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen sei. Diese Voraussetzungen hielt das OLG im vorliegenden Fall für gegeben.

Eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters könne auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angegeben hätten. Maßgeblich sei nicht der bei der Anmeldung angegebene Name, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich hätten geben wollen (OLG Köln, NJOZ 2010, 2355 = StAZ 2010, 244).

Dies gelte nicht nur für offensichtliche Schreibfehler, sondern grundsätzlich auch für die Reihenfolge der Namen.

Entscheidend sei, welche Namen die Eltern dem Kind gegeben hätten. Die Vornamensgebung werde nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesamt ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stelle keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher könne der Geburtseintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspreche. In diesem Zusammenhang komme daher grundsätzlich auch die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Betracht, die ihre Ursache in einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige an das Standesamt hätten.

Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Geburtseintrages setze allerdings voraus, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang stehe.

Auch diese Voraussetzung liege hier vor, da die Eltern sich von vornherein auf eine andere Reihenfolge der Vornamen als im Geburtenregister eingetragen geeinigt hätten.

Die Eltern hätten nachvollziehbar erklärt, dass ihnen der Fehler bei Unterzeichnung der Geburtsurkunde deshalb nicht aufgefallen sei, weil sie sich in großer Sorge um ihre nur vier Tage zuvor geborene Tochter befunden und den Inhalt der Urkunde nicht überprüft hätten. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben sah das OLG nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2012, I-3 Wx 78/12

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge