Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die personenbedingte Kündigung zur betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigung abgegrenzt werden.

Die betriebsbedingte Kündigung betrifft den Arbeitsplatz. Dagegen beziehen sich die personen- und verhaltensbedingten Gründe auf den Arbeitnehmer selbst. Hier kann man unterscheiden zwischen den Eigenschaften des Arbeitnehmers (= personenbedingt) und dem Verhalten (= verhaltensbedingt).

Eine genaue Abgrenzung zwischen der verhaltens- und personenbedingten Kündigung kann in Einzelfällen schwierig sein. Hilfreich ist hierbei die Erkenntnis, dass die personenbedingte Kündigung ein Auffangtatbestand[1] für Sachverhalte ist, bei denen eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung nicht möglich ist.

Die verhaltensbedingte Kündigung unterscheidet sich von der personenbedingten Kündigung dadurch, dass sie sich auf vertragswidriges Verhalten (Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten) des Arbeitnehmers bezieht. Liegt ein solches nicht vor, kommt allenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Betrifft eine Kündigung mehrere Bereiche, liegt nach der Rechtsprechung[2] ein Mischtatbestand vor. Hier muss gefragt werden, aus welchem Bereich die Störung des Arbeitsverhältnisses kommt.

[1] KE-Etzel, § 1 KSchG, Rz. 292 mit weiteren Nachweisen.

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