(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

 

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als 51

wahlberechtigten Gruppenangehörigen

einen Vertreter,
bei 51 bis 200

wahlberechtigten Gruppenangehörigen

zwei Vertreter,
bei 201 bis 600

wahlberechtigten Gruppenangehörigen

drei Vertreter,
bei 601 bis 1 000

wahlberechtigten Gruppenangehörigen

vier Vertreter,
bei 1 001 bis 3 000

wahlberechtigten Gruppenangehörigen

fünf Vertreter,
bei 3 001 und mehr

wahlberechtigten Gruppenangehörigen

sechs Vertreter.
 

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.

 

(5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

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