(1) 1Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen. 2Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

(2) 1Erachtet sie einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt. 2Die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 4 verlängert sich entsprechend. 3In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme erneut mit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

 

(3) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung gemäß § 67 Abs. 1 beratend hinzuzuziehen.

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