(1) 1Scheidet ein Mitglied des Personalrats aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist; das Mitglied soll die Verhinderung unverzüglich unter Angabe der Gründe der oder dem Vorsitzenden des Personalrats mitteilen.

 

(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern der Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ist auch dann nicht zulässig, wenn der Vorschlagsliste, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören, keine weiteren Mitglieder mehr entnommen werden können. 3Sind die zu ersetzenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 16 und des § 17 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

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