Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Bestellung des Pflichtverteidigers soll möglichst frühzeitig erfolgen, i.d.R. bereits im Ermittlungsverfahren. Der Beschuldigte kann sie selbst beantragen, sobald ihm der Tatvorwurf eröffnet ist.
2. Ist der Beiordnungsantrag gestellt und liegt ein Beiordnungsgrund nach § 140 vor, hat die Bestellung unverzüglich zu erfolgen (sog. Unverzüglichkeitsgebot).
3. Umstr. ist, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch noch möglich/zulässig ist, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, z.B. durch Einstellung.
 

Rdn 3670

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei → Pflichtverteidiger, Allgemeines, Teil P Rdn 3305, bei → Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Vorführung/Inhaftierung des Mandanten, Teil P Rdn 3442, und bei → Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen richterlicher Vernehmung, Teil P Rdn 3461.

 

Rdn 3671

1. Die Bestellung des Pflichtverteidigers soll möglichst frühzeitig erfolgen, i.d.R. bereits im Ermittlungsverfahren. Der Beschuldigte kann sie selbst beantragen, sobald ihm der Tatvorwurf eröffnet ist (hierzu → Pflichtverteidiger, Verfahren der Beiordnung, Teil P Rdn 3622), eines Beiordnungsantrags der StA bedarf es nicht. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem durch das am 13.12.2019 in Kraft getretenen "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) das Ziel eines Perspektivenwechsels weg von der HV hin zum EV. Hierfür wurden die Beiordnungsgründe teils so umgestaltet, dass sich der...

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