rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuern

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 07.08.2001; Aktenzeichen 2 K 160/01)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 07. August 2001 – 2 K 160/01.TR – wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1999. Sie sind Eigentümer eines 1984 in dem bauplanungsrechtlich festgesetzten Ferienhausgebiet „S” errichteten Hauses. Für dieses Objekt wurden sie durch Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2000 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 366,– DM herangezogen. Dabei ging die Beklagte durch Reduzierung des im Mietspiegel des Finanzamts D für ihr Gebiet angegebenen maßgeblichen Mietwerts von 7,60 DM pro qm für Mietwohnungen von einer fiktiven monatlichen Miete in Höhe von 6,50 DM pro qm aus und brachte von dem so errechneten fiktiven Jahresmietbetrag für eine 47 qm große Wohnung in Höhe von 3.666,00 DM 10 % in Ansatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständlichen Bescheide durch Urteil vom 07. August 2001 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Beklagte gemäß Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer berechtigt und habe eine hierzu erforderliche Satzung erlassen. Darüber hinaus seien die Kläger Eigentümer einer Zweitwohnung und deshalb dem Grunde nach steuerpflichtig. Allerdings erscheine es nicht zweifelsfrei, ob der von der Beklagten in § 3 ZWStS festgeschriebene Steuermaßstab des jährlichen Mietaufwandes für Zweitwohnungen, bei denen eine Eigennutzungsmöglichkeit nicht ganzjährlich, sondern nur in einem erheblich geringeren zeitlichen Umfang bestehe, rechtsfehlerfrei sei. Dabei könne offen bleiben, ob bei einer Wohnung in einem bauordnungsrechtlich als Ferienhaus genehmigten Gebäude, das in einem Ferienhausgebiet im Sinne des § 10 der Baunutzungsverordnung liege und von daher rechtlich nicht zur dauernden Benutzung durch den selben oder die selben Benutzer geeignet sei, von einer begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit ausgegangen werden könne. Selbst wenn es sich hierbei um Zeiten einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele und es daher zulässig sei, an den geschätzten jährlichen Mietaufwand anzuknüpfen, habe die Beklagte diesen im vorliegenden Fall fehlerhaft ermittelt. Entgegen der einschlägigen Satzungsbestimmung habe sie sich bei ihrer Schätzung nicht an Räumen gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung orientiert. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Gemeinden bei einer Schätzung des üblichen Mietaufwandes für Wohnungen einen von der Finanzverwaltung erstellten Mietspiegel berücksichtigten. Allerdings könnten derartige Mietspiegel nur dann der Steuererhebung zugrunde gelegt werden, wenn bei ihrer Erstellung nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare Objekte bewertet worden seien. Hieran fehle es, denn das Finanzamt D habe in einer fernmündlichen Auskunft darauf hingewiesen, dass es im hier in Rede stehenden Mietspiegel keine Ferienwohnungen berücksichtigt habe. Ferienwohnungen seien hingegen von ihrer Art her mit zur dauernden Nutzung bestimmten Wohnungen nicht vergleichbar. Von daher sei die Beklagte bei ihrer Schätzung ungeachtet des von ihr vorgenommenen Abzuges von dem im Mietspiegel vorgesehenen Betrag von einer ungeeigneten Grundlage für die Schätzung der üblichen Miete für Ferienwohnungen ausgegangen.

Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die Wohnung der Kläger sei ganzjährig nutzbar. Der Bebauungsplan hindere lediglich die Benutzung als Hauptwohnsitz, lasse jedoch zeitlich begrenzte Aufenthalte verschiedener Nutzer im gesamten Jahreszeitraum zu. Dementsprechend seien die Ausführungen der Kläger zum Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nachvollziehbar. Die Bemessung nach dem Jahresmietwert sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Kläger die entsprechenden Vorteile unabhängig davon zögen, ob sie die Wohnung selbst nutzten oder durch Dritte nutzen ließen. Auch die konkrete Festsetzung der Steuer sei wegen der ihr eingeräumten Schätzungsbefugnis rechtmäßig. Der in Ansatz gebrachte Betrag des Mietwertes bewege sich an der unteren Grenze des Vertretbaren, da die Rohmiete alle Umlagen und sonstigen Leistungen des Mieters mit Ausnahme der Kosten der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffanlage umfasse. Jedenfalls sei die Schätzung im Ergebnis richtig. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es den Klägern obliege darzutun, dass ein anderer als der geschätzte Wert der richtige sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angef...

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