Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme (Veranlagungsjahre 2003 und 2004) eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind (seit 31. Dezember 2000) je zur Hälfte Miteigentümer einer (2002 fertiggestellten) Ferienwohnung im Stadtgebiet der Beklagten – J…, K… (Wohnung 5). Diese hat nach den Angaben der Kläger im Erfassungsbogen vom 04. Oktober 2005 eine Gesamtgröße von 83 qm und nach den im Klageverfahren am 08. August 2007 eingereichten Baugenehmigungsunterlagen einschließlich Grundflächenberechnung des Bauunternehmers L… von 1999 nur von 55,32 qm.

Sie wenden sich mit ihrer Klage vom 18. Mai 2007 gegen die Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer vom 19. April 2007 für die Jahre 2003 bis 2007. Die Steuerforderung stützt die Beklagte in ihrem Bescheid auf § 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven, zuletzt in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 31. Mai 2001 (Amtsblatt LK Cuxhaven Nr. 24, S. 212 – ZwStS –) gegen die Kläger als Steuerpflichtige, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung “innehaben”, und berechnet diese nach § 3 ZwStS mit dem “jährlichen Mietaufwand”, geschätzt nach der üblichen Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, als Steuermaßstab (hier – unbestritten – 4,30 € pro qm, d.h. 12 × 4,30 € × 83 = 4.282,80 €). Damit setzt sie gemäß 4 Abs. 1 c ZwStS den bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 3.600 € vorgesehenen (Höchst-)Steuersatz von 820 € p.a. an, was für die fünf Veranlagungsjahre den Betrag von 4.100 € ergibt.

Wie schon im Anhörungsverfahren tragen die Kläger mit ihrer Klage vor: Eine Mischnutzung (Vermietung/Eigennutzung) des Objektes liege nicht vor. Die Wohnung diene einzig und allein der Kapitalanlage. Das ergebe sich schon aus den tatsächlichen Verhältnissen. Sie seien als selbständiger Rechtsanwalt und Notar einerseits bzw. Apothekeninhaberin andererseits in Fredenbeck beruflich beide derart belastet und gebunden, dass sie eine Ferienwohnung gar nicht nutzen könnten. Von ihrem Wohnort in M… aus seien es nur 45 Minuten Fahrtzeit nach N…. “Vor der Haustür” halte man sich vernünftigerweise keine Ferienwohnung zur Eigennutzung. Das Kapital hätten sie nur “so nah” angelegt, um den Zustand der Wohnung regelmäßig überprüfen und Reparaturen, Erneuerungen und Ersatzbeschaffungen unverzüglich vornehmen zu können. Entsprechend reduzierten ihre Aufenthalte sich dort auf diese Zwecke einschließlich der Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Beispielhaft sei das etwa im Jahr 2005 vom 18. bis 25. Juni und im Jahr 2006 vom 01. Mai bis 06. Mai sowie vom 15. bis 17. August der Fall gewesen. Nach “bescheidenem” Erfolg, die Wohnung nur über persönliche Werbung zu vermieten, hätten sie sich entschlossen, diese ab 01. Januar 2005 über das Internetportal www.fewo-direkt.de europaweit und ganzjährig ohne “Zurückbehalt” von Eigennutzungszeiten anzubieten, was laut eidesstattlicher Versicherung vom 23. April 2009 zu einer hohen Vermietungsquote führte: 2005 für 118 Tage, 2006 für 193 Tage, 2007 für 170 Tage und 2008 (außerhalb des Veranlagungszeitraumes) für 187 Tage. Damit sei die tatsächliche Situation keine andere, als wenn sie die Vermietung komplett an einen gewerblichen Zwischenvermieter unter rechtlichem Ausschluss von Eigennutzung abgegeben hätten. Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung, die für die Annahme der reinen Kapitalanlage und damit den Ausschluss der subjektiven Zweckbestimmung der Zweitwohnung (persönlicher Lebensbedarf, Erholungs-, Ausbildungs- und Berufszwecke, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS) den objektivierbaren rechtlichen Ausschluss der Eigennutzung verlange, mute Kapitalanlegern zu, durch Einschaltung eines Dritten Verluste zu machen, sei es durch dessen Unzuverlässigkeit oder erfolglose Vermietungsbemühungen. Genau das vermieden sie seit 2005 mit dem ganzjährigen und europaweiten Vermietungsangebot über das Internetportal.

Abgesehen davon, dass eine Mischnutzung gar nicht vorliege, fehle es an einer satzungsgemäßen Regelung zum zeitlichen Verhältnis von Vermietung, Eigennutzung und Leerstand, sodass diese unbestimmt und unverhältnismäßig sei und gegen Art 105 Abs. 2a GG verstoße.

Ihr Objekt sei eines von sechs gleichen oder vergleichbaren in einer Anlage, wobei aber die Nachbarn unterschiedlich besteuert würden – mit anderem Steuersatz oder auch gar nicht. Insoweit werde der Gleichheitssatz verletzt.

Den Einwand, wegen der 1999 genehmigten Wohnfläche von 55,32 qm mit einem jährlichen Mietaufwand von nur 2.854,51 € (12 × 4,30 × 55,32) besteuert werden zu können (d. h. mit einem Steuersatz von 560 € p. a. gemäß § 4 Abs. 1 b ZwStS), haben die Kläge...

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