Die Entscheidung ist rechtskräftig!

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Amt für soziale Angelegenheiten. Anerkennungsverfahren. Antrag. Arbeitgeber. Arbeitnehmer. Arbeitsverhältnis. Auslegung. Behinderung. besonderer Kündigungsschutz. Entstehungsgeschichte. Eigenschaft. fehlende Mitwirkung. Feststellung. Feststellungsantrag. Feststellungsbescheid. Feststellungsverfahren. Frist. Gleichstellung. Gleichstellungsantrag. Gleichstellungsbescheid. Gleichstellungsverfahren. Grad der Behinderung. Integrationsamt. Kündigung. Kündigungserklärung. Kündigungsschutz. Mitwirkung. Mitwirkungspflichten. Mitwirkungsverschulden. Nachweis. Rückwirkung. rückwirkend. schwerbehindert. Schwerbehinderter. schwerbehinderter Mensch. Schwerbehindertenrecht. Schwerbehinderung. Sonderkündigungsschutz. Verschulden. Versorgungsamt. Zeitpunkt. Zeitpunkt der Kündigung. Zustimmung. Schwerbehindertenrechts (Zustimmung zur Kündigung)

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX Sonderkündigungsschutz im Sinne von § 85 SGB IX besteht.

 

Normenkette

SGB IX § § 2, 2 Abs. 2-3, §§ 14, 68, 68 Abs. 2, 2 Sätze 1-2, §§ 69, 69 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, §§ 85, 90, 90 Abs. 2a, § 90 Abs. 2a Alt. 1, § 90 Abs. 2a Alt. 2

 

Verfahrensgang

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 2 K 181/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen durch die Klägerin gemäß § 85 SGB IX.

Am 1. September 2003 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der in diesem Verfahren vorgelegte Insolvenzplan sah unter anderem einen Abbau von 73 Arbeitsplätzen vor, darunter auch den des Beigeladenen.

Dieser hatte am 13. August 2003 einen Antrag auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gestellt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 hatte das örtlich zuständige Amt für soziale Angelegenheiten als Versorgungsamt festgestellt, beim Beigeladenen liege ein Grad der Behinderung von nur 40 vor. Den daraufhin erhobenen Widerspruch des Beigeladenen hatte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 zurückgewiesen. Daraufhin hatte der Beigeladene am 12. Mai 2004 Klage im sozialgerichtlichen Verfahren erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgte.

Am 31. August 2004 beantragte die Klägerin beim Landesamt als Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 20. September 2004 lehnte das Landesamt den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, gemäß der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Regelung in § 90 Abs. 2a SGB IX bedürfe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen nicht ihrer vorherigen Zustimmung. Daraufhin kündigte die Klägerin den mit dem Beigeladenen geschlossenen Arbeitsvertrag. Dieser erhob Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2004. Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren über die Kündigungsschutzklage bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 20. September 2004 aus. Mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses vom 27. Dezember 2004 wurde der Bescheid vom 20. September 2004 aufgehoben, weil der Antrag des Beigeladenen auf Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vor Inkrafttreten von § 90 Abs. 2a SGB IX gestellt worden sei. Zugleich wurde aber die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen erteilt. Daraufhin hat die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen vorsorglich erneut gekündigt, aber auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 erhoben, soweit der Bescheid vom 20. September 2004 aufgehoben worden war, weil gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedurft habe.

Bereits am 15. Dezember 2004 hatte das Landesamt im sozialgerichtlichen Verfahren nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachten ein Teilanerkenntnis abgegeben, auf dessen Grundlage das Amt für Soziale Angelegenheiten als Versorgungsamt mit Bescheid vom 21. Januar 2005 festgestellt hat, beim Beigeladenen liege seit dem 13. August 2003 ein Grad der Behinderung von 50 vor.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Juni 2005 den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als durch diesen der Bescheid vom 20. September 2004 aufgehoben worden war. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung des mit dem Beigeladenen geschlossenen Arbeitsvertrags durch die Klägerin habe nicht der vorherigen Zustimmung des I...

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