rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Abordnung

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 25.01.1991; Aktenzeichen 4 PK 3876/90)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.05.1994; Aktenzeichen 6 P 6.92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 25. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Abordnung des Hauptmanns … zum Bundesarchiv seiner Mitbestimmung unterlegen hat.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 1990 kommandierte der Bundesminister der Verteidigung den Hauptmann …, der schon seit längerem beim Militärgeschichtlichen Forschungsamt in … tätig war, für die Zeit vom 31. Oktober 1990 bis zum 30. September 1994 zur Dienstleistung im Bundesarchiv; dort soll er in der Abteilung IV, dem Militärarchiv in …, eingesetzt werden. Dazu war es folgendermaßen gekommen:

Im April/Mai 1968 schlossen der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Verteidigung zur Zusammenfassung des militärischen Archivguts im Bundesarchiv eine schriftliche Vereinbarung, derzufolge innerhalb des Bundesarchivs das Militärarchiv die Aufgabe hat, das gesamte militärische Archivgut zu sammeln, zu bearbeiten und zu betreuen, und das Militärarchiv als Abteilung des Bundesarchivs nach … an den Sitz des Militärgeschichtlichen Forschungsamts verlegt wird. § 8 der Vereinbarung sieht vor, daß die Dienstposten der Beamten des höheren Dienstes und der entsprechenden Angestellten des Bundesarchivs-Militärarchivs auf Vorschlag des Präsidenten des Bundesarchivs im Benehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung besetzt werden und etwa 50 % von ihnen aus einer aktiven militärischen Laufbahn (Stabsoffizier) hervorgehen und möglichst wissenschaftlich qualifiziert sein sollen. Da aber aus verschiedenen Gründen Stabsoffiziere nicht bereit waren, aus dem aktiven Dienst auszuscheiden und in den höheren Archivdienst zu wechseln, vereinbarten ein Vertreter des Bundesministers der Verteidigung und der Beteiligte in einer Besprechung am 27. Oktober 1987,daß das Verteidigungsministerium im Rahmen der Personalplanung Offiziere auswählen werde, die bereit seien, für eine bestimmte Zeit im Militärarchiv Dienst zu tun, daß dieser Einsatz ca. fünf Jahre dauern und im Wege der Abordnung erfolgen solle sowie daß die Abordnung im Einvernehmen mit dem Bundesarchiv erfolge. Nachdem sich Hauptmann … auf die ausgeschriebene Stelle des Leiters des Militärischen Zwischenarchivs beim Bundesarchiv/Militärarchiv beworben hatte, stellte er sich am 27. September 1990 beim Beteiligten vor. Dieser teilte dem Bundesminister des Innern mit Schreiben vom 28. September 1990 mit, Hauptmann … sei fachlich und persönlich geeignet, seine Abordnung sei im Interesse der Verbesserung der personalwirtschaftlichen Situation im Militärarchiv zu begrüßen; er bat ihn, die Abordnung beim Bundesminister der Verteidigung zu veranlassen. Der Bundesminister des Innern beteiligte den Hauptpersonalrat, der der Abordnung von Hauptmann … zustimmte. Der Beteiligte setzte den Antragsteller von der vorgesehenen Abordnung in Kenntnis.

Der Antragsteller, der den Standpunkt vertritt, nicht der Hauptpersonalrat, sondern er, der örtliche Personalrat, sei in einem solchen Fall zur Mitbestimmung gemäß § 76 Abs. 1 Ziffer 5 BPersVG berufen, weil seine Dienststelle, das Bundesarchiv, den bestimmenden Einfluß auf die Abordnung ausgeübt habe, hat deshalb am 24. April 1989 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die Abordnung des Hauptmanns … zum Bundesarchiv seiner Mitbestimmung unterliegt.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 25. Januar 1991 stattgegeben und festgestellt, daß der Antragsteller zur Mitbestimmung seitens der aufnehmenden Dienststelle bei der Abordnung berufen gewesen ist. Der bestimmende Einfluß in bezug auf diese Maßnahme sei vom Beteiligten ausgegangen, so daß der ihm zugeordnete Personalrat, der Antragsteller, zu beteiligen gewesen sei. Wie die dienstrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die Abordnung geregelt seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle sei eine Ausnahme von der Regel und gebiete es, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Gegen diesen ihm am 05. April 1991 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 02. Mai 1991 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 03. Juni 1991, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht geltend: Nicht der Antragsteller, sondern der Hauptpersonalrat sei hier zur Mitbestimmung berufen gewesen; das folge aus § 82 Abs. 1 BPersVG, da der Beteiligte in dieser Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt gewesen sei. Nach den „Bestimmungen über die Personal- und Stellenbewirtschaftung der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehörenden Dienststellen” vom 01. Juli 1977 sei bei ...

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