Verfahrensgang

VG Minden (Aktenzeichen 5 K 4720/97)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 wird, soweit er nicht bereits durch das angefochtene Urteil aufgehoben worden ist, auch im Übrigen aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks O. W. 31 (Gemarkung T., Flur 3, Flurstück 580), das mit seiner westlichen Grenze an die Straße Am S. grenzt. Mit Beschluss vom 9. Mai 1989 beschloss die Bezirksvertretung J. der Stadt B., die Straße Am S. zwischen der T. Straße und der Straße O. W. sowie weiter zwischen der O. W. und der südlichen Grenze der im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche für Wohnbebauung auszubauen, und zwar zwischen T. Straße und der Straße O. W. im Trennprinzip, zwischen O. W. und der südlichen Grenze der im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche für Wohnbebauung als befahrbaren Wohnweg. Das klägerische Grundstück grenzt an diesen Teil der Straße Am S.. Vor dem Ausbau war die Straße Am S. zwischen der T. Straße und der O. W. mit einer bituminösen Decke versehen, die Entwässerung erfolgte über Seitengräben. Zwischen der Straße O. W. bis in den Übergang zum Außenbereich war die Straße Am S. mit Schlacke belegt. Nach § 7 Abs. 1 der ersten Erschließungsbeitragssatzung der seinerzeitigen Gemeinde T. waren die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen „endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise, 2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung, 3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.”

Die in diesem Bereich südlich der Straße O. W. an die Straße Am S. beidseitig angrenzenden Baugrundstücke sind 1965 und 1966 bebaut worden. Gemäß dem Ausbaubeschluss wurde die Straße Am S. ausgebaut, wobei jedoch in Abweichung von der Ausbauplanung der Bereich zwischen O. W. und Ausbauende nicht in Form eines mit Betonsteinpflastern versehenen Wohnweges hergestellt wurde, sondern dies nur bis etwa zur Hälfte der Strecke geschah (etwa 20 m), während der Rest (etwa 25 m) nur mit einer wassergebundenen Decke versehen wurde. Mit Beschluss vom 10. März 1992 nahm die Bezirksvertretung J. diese Änderung des Ausbaustandards zur Kenntnis. Am 16. Juni 1992 wurden die Ausbauarbeiten abgenommen. Mit Bescheid vom 15. November 1996 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Ausbau der Straße Am S. einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 16.683,66 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997, zugestellt am 10. Oktober 1997 zurück.

Mit der dagegen am 7. November 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Es sei fraglich, ob die Maßnahme als eine solche des Beitragsrechts nach dem KAG abgerechnet werden könne. Die südliche Abgrenzung der ausgebauten Anlage sei unrichtig erfolgt. Das ursprüngliche Ausbauprogramm habe den Ausbau bis zur südlichen Grenze des Bebauungsplanes vorgesehen, was unbedenklich sei. Diese Ausbaugrenze sei aber nach Norden hin verschoben worden, sodass sich die Anlage nunmehr nicht mehr bis zur Grenze der Fläche für Wohnbebauung nach dem Bebauungsplan, sondern bis zur halben Strecke vor der Zufahrt des Hausgrundstücks Nr. 46 erstrecke. Diese Änderung des Bauprogramms habe die Bezirksvertretung J. mit Beschluss vom 20. März 1992 nicht beschlossen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Die Straße Am S. sei südlich der Straße der O. W. noch nie erstmals hergestellt worden. Hinsichtlich der Verteilung sei die Abgrenzung des Innenbereichs auf der westlichen Seite nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Die Tiefenbegrenzungsregelung für die Grundstücke Nr. 44, 40 und 28 sei nicht beachtet worden. Auch sei das rückwärtige Wohnhaus hinter dem Grundstück Am S. 46 zu Unrecht nicht einbezogen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. November 1996 in Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Der Bereich der Straße von der O. W. bis zur Planungsgrenze sei Ende der 50er Jahre mit Schlacke befestigt worden, was den damaligen örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprochen habe. Daher stelle der jetzige Ausbau teils mit Pflasterung und teils mit wassergebundener Decke eine Verbesserung dar. Die erstmalige Herstellung nach dem BauGB sei nicht Voraussetzung für eine KAG-Abrechnung. Die Anlage sei zutreffend abgegrenzt, durch die Änderung des Ausbaustandards, ...

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