Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 31 K 6445/99.O)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Steueroberinspektors (A 10) versetzt.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr zu einem Drittel. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Beamten auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Beamte wurde am 28. November 1945 in S. geboren. Nach Erwerb der mittleren Reife, anschließendem Besuch der Höheren Handelsschule und Ableistung seines Grundwehrdienstes trat er am 1. April 1968 als Finanzanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er bestand am 12. März 1971 die Laufbahnprüfung und wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. April 1971 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Am 21. Oktober 1971 erfolgte seine Ernennung zum Steuerinspektor. Seit dem 15. Oktober 1973 ist er Beamter auf Lebenszeit. Am 14. Oktober 1974 wurde er zum Steueroberinspektor, am 28. November 1979 zum Steueramtmann und am 16. Januar 1989 zum Steueramtsrat befördert. Sein dienstlicher Einsatz erfolgte ab dem 1. Oktober 1987 als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung L.. Seine letzten Regelbeurteilungen vom 6. Februar 1995 und 25. Februar 1998 enthalten das Gesamturteil „gut”.

Der bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beamte ist seit 1997 verheiratet. Er ist mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches nach seinen Angaben bei einem angenommenen Verkehrswert von ca. 500.000,00 DM noch mit 50.000,00 DM belastet ist. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

Nach dem Bekanntwerden des Sachverhalts, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ordnete der Vorsteher des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung L. mit Verfügung vom 14. September 1998 die Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens gegen den Beamten an. Auf Grund des Ergebnisses dieser Ermittlungen leitete der Oberfinanzpräsident E. mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 wegen des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs, in den Jahren 1988 bis 1997 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 71.792,71 DM, Vermögenssteuer in Höhe von insgesamt 11.180,00 DM sowie Schenkungssteuer in Höhe von insgesamt 27.632,00 DM hinterzogen zu haben, das förmliche Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50% seiner jeweiligen Dienstbezüge ab dem 1. November 1998 angeordnet. Unter dem 29. März 1999 erteilte der Vertreter der Einleitungsbehörde die zuvor vom Untersuchungsführer erbetene Zustimmung zur Ausdehnung der Untersuchung auf den Vorwurf einer weiteren Hinterziehung von Schenkungssteuer in Höhe von 25.500,00 DM. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 hat der Dienstherr die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge aufgehoben.

Mit der nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens am 7. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift wird der Beamte angeschuldigt,

  • pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er

    1. in den Jahren 1988 bis 1998 die Finanzbehörden pflichtwidrig über Schenkungen in Unkenntnis ließ und dadurch Schenkungssteuer in Höhe von insgesamt 53.139,00 DM hinterzogen hat,
    2. in den Jahren 1988 bis 1997 unvollständige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 70.090,00 DM hinterzogen hat,
    3. in den Jahren 1987 bis 1996 durch Nichtabgabe von Vermögenssteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 Vermögenssteuer in Höhe von insgesamt 11.180,00 DM hinterzogen hat.
  • Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG –.

Die Disziplinarkammer hat auf Grund der Selbstanzeige des Beamten vom 8. Januar 1998 nebst Ergänzung vom 12. Januar 1998, seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, den Steuererklärungen des Beamten, den Schenkungssteuerbescheiden, den Einkommensteuerbescheiden und den Vermögensteuerbescheiden folgenden Sachverhalt festgestellt:

Zu Anschuldigungspunkt 1.:

Der Beamte erhielt in den Jahren 1990 bis 1992 im Wege der Schenkung von seiner Mutter F. X. folgende Geldbeträge:

am 02.08.90 43.020,00 DM am 11.10.90 19.650,00 DM am 15.11.90 41.000,00 DM am 04.05.92 50.000,00 DM und 13.500,00 DM

In den Jahren 1986 bis 1989 erhielt der Beamte im Wege der Schenkung von seinem Onkel X. I. folgende Geldbeträge:

am 07.11.86 25.000,00 DM am 11.11.87 6.592,00 DM am 27.04.88 52.405,00 DM und 37.816,00 DM am 15.08.88 16.520,00 DM am 31.10.88 9.540,00 DM am 01.03.89 6.541,00 DM

Außerdem erhielt der Beamte im Jahre 1990 von seiner Tante L. I. einen Betrag in Höhe von 160.000,00 DM.

Bis auf die am 2. August und 11. Oktober 1990 durch seine Mutter F. X. erfolgten Schenkungen in Höhe von insgesamt 62.670,00 DM, durch welche der ihm...

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