Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 31 K 3057/01.O)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beamtin wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Steueramtfrau (A 11) versetzt.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beamtin trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden der Beamtin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die am geborene Beamtin besuchte nach der Volksschule in den Jahren 1955 bis 1962 das Städtische Mädchengymnasium in F., das sie mit der Obersekundarreife verließ. Von 1962 bis 1964 besuchte sie die Höhere Handelsschule in F., deren Abschlussprüfung sie am 14. März 1964 bestand. Im selben Jahr wurde sie als Finanzanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen und dem Finanzamt F. zugewiesen. Nach mit dem Gesamturteil „befriedigend” bestandener Laufbahnprüfung wurde sie 1967 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Steuerinspektorin zur Anstellung ernannt. 1969 erfolgte ihre Ernennung zur Steuerinspektorin, 1971 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Sie wurde 1972 zur Steueroberinspektorin, 1978 zur Steueramtmännin und 1998 zur Steueramtsrätin befördert.

Seit 1979 bis zu ihrer Suspendierung war die Beamtin beim Finanzamt F.-O. als Außenprüferin der Zentralen Außenprüfungsstelle Lohnsteuer eingesetzt. In der Zeit von April bis Oktober 1987 war sie an das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung E. III abgeordnet sowie in der Zeit von August 1994 bis November 1994 an das Finanzamt O.. Seit dem 5. Oktober 2001 ist sie – nach Aufhebung ihrer Suspendierung – beim Finanzamt F. -O. in der Bewertungsstelle eingesetzt.

Die der Beamtin seit 1984 erteilten dienstlichen Beurteilungen weisen jeweils das Gesamturteil „gut” auf. Die Beamtin ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Die Beamtin ist ledig. Sie ist Eigentümerin einer lastenfreien Eigentumswohnung, deren Verkehrswert sie auf 180.000,– DM schätzt. An Kapitalvermögen besitzt sie ca. 400.000,– DM.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mitte Mai 1999 unterrichtete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. – Straf- und Bußgeldsachenstelle – den Disziplinarvorgesetzten der Beamtin davon, dass diese mit Datum vom 22. Januar 1999 beim Finanzamt F. -T. eine Selbstanzeige hinsichtlich der Nacherklärung von Kapitalerträgen eingereicht und mit Schreiben vom 9. März 1999 konkretisiert habe. Für die Jahre 1993 bis 1997 ergebe sich voraussichtlich eine Einkommen- und Vermögensteuerverkürzung von etwa 31.999,– DM. Für die Jahre 1988 bis 1992 sei ein Mehrergebnis an Steuern von etwa 16.983,– DM zu erwarten. Diese Vorgänge nahm der Oberfinanzpräsident E. zum Anlass, der Beamtin mit Verfügung vom 31. Mai 1999 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten und Vorermittlungen nach § 26 DO NRW einzuleiten. Nach Abbruch der Vorermittlungen leitete er durch Verfügung vom 19. Juli 1999, der Beamtin zugestellt am 23. Juli 1999, das förmliche Disziplinarverfahren ein. Zugleich wurde die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. ihrer jeweiligen Dienstbezüge verfügt. Die Einbehaltungsanordnung wurde durch Beschluss des erkennenden Disziplinarsenats vom 5. Mai 2000 – 12d A 4813/99.O – aufgehoben. Die Aufhebung der Suspendierung erfolgte durch den Oberfinanzpräsidenten E. mit Blick auf das angefochtene Urteil der Disziplinarkammer.

Mit der am 1. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 31. Mai 2001 wird die Beamtin angeschuldigt, dass sie

  1. in den Jahren 1989 bis 1998 unvollständige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1997 abgegeben und dadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 34.320,– DM hinterzogen hat,
  2. in den Jahren 1989 bis 1996 durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 Vermögensteuer in Höhe von insgesamt 10.645,– DM hinterzogen hat.

– Dienstvergehen nach § 57 Satz 3 LBG i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG –.

Die Disziplinarkammer hat unter Hinweis auf das Geständnis der Beamtin und der im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Die Beamtin unterhielt in den Jahren 1988 bis 1997 bei verschiedenen Banken Konten und Wertpapierdepots. Geschäftsbeziehungen bestanden hauptsächlich zur T. -Bank F. und zur E. Bank Luxembourg. Das Kapitalvermögen, bestehend aus Kontenguthaben und Wertpapieren, betrug jeweils zum Jahresende:

1988 81.982,00 DM 1989 162.883,00 DM 1990 241.795,00 DM 1991 251.514,00 DM 1992 287.221,00 DM 1993 406.794,00 DM 1994 443.733,00 DM 1995 528.045,00 DM

Die Beamtin kaufte und verkaufte permanent Wertpapiere. Im Jahre 1993 transferierte sie Wertpapiere im Werte von ca. 230.000,– DM zur E. Bank Luxembourg. Bankbelege wurden ihr nach Hause gesandt.

Nachdem die T. -Bank F. am 2. Dezember 1998 von der Steuerfahndung F. durchsucht wor...

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