Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 K 10075/98.PVB)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Hauptzollamt E. fanden am 10. November 1998 Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung, nämlich die Wahl des Vertrauensmannes und die Wahl seiner Stellvertreter statt. Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. streiten mit den Beteiligten zu 1. und 2. um die Gültigkeit der Wahlen.

Das Hauptzollamt E. ist seit Jahren mit dem Hauptzollamt K. und Teilen des Hauptzollamtes G. zu einer Dienststelle zusammengefasst worden. Die Dienststellenteile liegen maximal etwa 60 km auseinander.

Die Antragsteller sind im Zeitpunkt der Wahl Schwerbehinderte und im Hauptzollamt E. beschäftigt gewesen (sie haben diese Eigenschaften noch heute). Der Antragsteller zu 3., Herr P., ist als zweiter Stellvertreter des Vertrauensmannes gewählt worden und hat die Wahl angenommen. Der Antragsteller zu 1. ist als Gegenkandidat des gewählten Vertrauensmannes aufgetreten.

Die Schwerbehindertenvertretung der in Rede stehenden Dienststelle bestand vor der Wahl aus drei Personen, die nicht Schwerbehinderte waren, nämlich aus dem wiedergewählten ZAM G. als Vertrauensmann und aus den Zollbeamten R. und P. als seinen Stellvertretern.

Von den 1998 ursprünglich im Hauptzollamt E. beschäftigten 25 Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen waren vor dem Wahltermin drei in den Ruhestand getreten und einer, ZOI G., war mit Wirkung zum 1. August 1998 länger als drei Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet worden. Die verbliebenen 21 beschäftigten Wahlberechtigten wurden in einem vom Vertrauensmann erstellten Wählerverzeichnis geführt und unter dem Datum des 19. Oktober 1998 durch Aushang in den Dienststellenteilen zur Wahlversammlung am 10. November 1998, 12.00 Uhr, in den Unterrichtsraum des Hauptzollamtes eingeladen.

Nach Abschluss einer zuvor abgehaltenen Versammlung der Schwerbehinderten, an der u. a. auch die Bezirksvertrauensfrau der Oberfinanzdirektion, Frau T., teilgenommen hatte, wurde zur Vorbereitung der Wahl ein Wahlleiter gewählt. Zur Wahl standen Frau T. und der Vorsitzende des örtlichen Personalrats, Herr W.. Die Wahl wurde von 16 Wahlberechtigten durch Handzeichen dahin vorgenommen, dass 12 Stimmen auf Frau T. und 2 Stimmen auf Herrn W. entfielen sowie zwei Enthaltungen registriert wurden.

Frau T. leitete die Wahl durch Entgegennahme von Vorschlägen für die Anzahl der Stellvertreter ein; die Abstimmung hierzu verlief mehrheitlich zu Gunsten von drei Vertretern; es wurden dementsprechend aus der Mitte der Anwesenden sechs Personen zur Wahl der Stellvertreter namentlich vorgeschlagen. Als Vertrauensmann standen Herr G. und Herr W., der Antragsteller zu 1., zur Wahl.

Das Muster des Stimmzettels enthielt in einem Teil A, die Wahl des Vertrauensmannes betreffend, die beiden Namen der erwähnten Kandidaten mit deren Vornamen, Geburtsdatum und Beamtenstatus. Dieser Teil enthielt außerdem den vorgedruckten Hinweis, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als ein Bewerber angekreuzt sei.

Teil B dieses Wahlzettels, die Wahl der Stellvertreter betreffend, enthielt für die sechs vorgeschlagenen Vertreter die gleichen handschriftlichen Eintragungen (Namen, Vornamen etc.) und den vorgedruckten Hinweis, dass nur so viele Bewerber angekreuzt werden dürften, wie Stellvertreterpositionen zu besetzen seien. Der weiter vorgedruckte Zusatz „Werden mehr als __ Bewerber angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig” war nicht handschriftlich mit der Zahl drei ergänzt worden. Stattdessen hatte die Wahlleiterin mündlich darauf hingewiesen, dass mehr als drei Kreuze im Teil B zur Ungültigkeit des Wahlzettels insoweit führen würde. Am Ende jeder Namenszeile enthielt der Stimmzettel in den Abteilungen A und B, die auf einer Seite untereinander angeordnet waren, runde Kreise zur Anbringung der Stimmkreuze.

Während der Wahl waren die 16 Wahlberechtigten, die Wahlleiterin sowie die alte Vertretung, d. h. Herr G. als Vertrauensmann sowie die Herren R. und P. als Stellvertreter anwesend.

Die 16 Stimmzettel wurden durch Kopieren des erwähnten Musters erstellt und von der Wahlleiterin an die Wähler einzeln ausgegeben; die Wahlzettel wurden von 15 Wahlberechtigten in der hierfür aufgestellten Wahlkabine (Tischaufsatz) durch Nutzung ihres eigenen oder des in der Wahlkabine vorhandenen Schreibgerätes ausgefüllt, gefaltet und in einen als Wahlurne dienenden, mit Deckel verschließbaren Karton gelegt. Ein Wahlberechtigter, der Antragsteller zu 2., füllte seinen Stimmzettel behinderungsbedingt auf einer Fensterbank des Wahlraumes aus, ohne dass hierbei Einsicht in seine Wahlentscheidung genommen werden konnte.

Die Wahlleiterin hatte sich vor der Wahl von der Anwesenheit der 16 von 21 Wahlberechtigten überzeugt. Ihr war dabei zunächst ein Rechenfehler unterlaufen, der sich in der ursprünglich handschriftlichen Notierung von 15 wahlberechtigten Personen niederschlug, der von ihr indes nach Aufdeckung des Fehlers am Ende der Stimme...

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