Verfahrensgang

VG Minden (Aktenzeichen 13 K 3775/98.PVB)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 23.01.2002; Aktenzeichen 6 P 5.01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls jährlicher Erstellung dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft auszuhändigen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat in der vom Beteiligten geführten Bezirksgeschäftsstelle. Die B. E. ist nach ihrer Satzung Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Beteiligte führt eine nach § 12 der Satzung selbständige Gliederung der B. E., die sich in die Hauptverwaltung und in Geschäftsstellen gliedert.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beteiligte rechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller die von dem Beteiligten jährlich erstellte Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren Anfertigung in Kopie auf Dauer zu überlassen, oder ob der Informationsanspruch des Antragstellers sich auf ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen beschränkt.

Der Streit der Beteiligten nahm seinen Ausgangspunkt in einem Schriftwechsel aus dem Jahre 1998, in welchem der Beteiligte dem Antragsteller unter dem Datum des 12. August 1998 abschließend mitteilte, nach Rücksprache mit der Hauptverwaltung nicht ermächtigt zu sein, ihm die in Rede stehenden Unterlagen der Regionalgeschäftsstelle B. der B. E. in Kopie zu überlassen.

Daraufhin hat der Antragsteller im Oktober 1998 beim Verwaltungsgericht Minden das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, im Wesentlichen mit dem Ziel, die erwähnte Frage gerichtlich klären zu lassen. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller auf von ihm für einschlägig erachtete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und aus ihr den von ihm geltend gemachten Anspruch hergeleitet.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter jährlich, unmittelbar nach deren Erstellung, eine Kopie der Personalbedarfsberechnung und des Stellenplans dauerhaft auszuhändigen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Rechtsauffassung des Antragstellers im Einzelnen entgegengetreten, weil nach seiner Auffassung die Überlassung der Unterlagen auf Dauer in Kopie für die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht hat durch die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen den Antrag mit Beschluss vom 17. Februar 1999 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Vorlagepflicht schließe einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien der Unterlagen aus. Die gesetzlich vorgesehene Pflicht beschränke sich auf die Vorlage der Unterlagen selbst, nicht aber auf die Bereitstellung und Überlassung von Kopien.

Gegen diese am 9. März 1999 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 31. März 1999 am 7. April 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Mai 1999 durch seine Prozessbevollmächtigten begründet. Unter Vertiefung der schon im Verfahren erster Instanz geäußerten Rechtsauffassung beantragt der Antragsteller nunmehr,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem Antrag erster Instanz zu entsprechen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt auch in der Beschwerdeinstanz der Rechtsmeinung des Antragstellers unter Vertiefung seiner, des Beteiligten, Rechtsauffassung entgegen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 83 Abs. 2 BPersVG iVm §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG.

Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg.

Der mit der Beschwerde weitergeführte Antrag erster Instanz ist begründet. Der mit ihm geltend gemachte Anspruch besteht. Der Beteiligte ist verpflichtet, die Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan unmittelbar nach deren gegebenenfalls jährlicher Erstellung dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter in Kopie dauerhaft zu überlassen.

Dieser Anspruch folgt aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BPersVG. Nach diesen Bestimmungen ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben vom Dienststellenleiter rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Die dami...

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