Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 33 K 2453/98.PVB)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.03.2002; Aktenzeichen 6 P 6.01)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG im Falle von Mitbewerbungen um einen mit den in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Funktionen ausgestatteten, von den Bewerbern erstmals erstrebten Dienstposten auch dann die Mitbestimmung ausschließt, wenn nur der vom Dienststellenleiter für die Besetzung des Dienstpostens vorgesehene Bewerber die Beteiligung der Personalvertretung nicht beantragt hat, und ob in diesem Falle der Dienststellenleiter verpflichtet ist, die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber dem Personalrat vorzulegen.

Dem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Um die ausgeschriebene Stelle eines Verwaltungsleiters bei der Bundesanstalt für H. –, L. – und G. in E., einer dem damaligen Bundesministerium für F., M. und G. unmittelbar nachgeordneten Behörde, bewarben sich u. a. zwei Regierungsräte, die für das Besetzungsverfahren die Beteiligung der Personalvertretung beantragt hatten. Der Rechtsvorgänger der Beteiligten (der Minister für F., Landwirtschaft und G.) ermöglichte deswegen einem Mitglied des Antragstellers die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen mit diesen beiden Bewerbern, ohne insoweit von einer Rechtspflicht für sich auszugehen. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens teilte der Rechtsvorgänger der Beteiligten dem Antragsteller mit, dass eine Regierungsoberinspektorin als neue Verwaltungsleiterin vorgesehen sei. Der Inhaber dieses Dienstpostens war bereits in der Vergangenheit zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten allein entscheidungsbefugt, insbesondere für die Mitbestimmungsangelegenheiten zuständig, wie sie in den §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG umschrieben sind. Diese Kompetenzen sollten auch der neuen Verwaltungsleiterin zustehen.

Die ausgewählte Bewerberin hatte die Beteiligung des Hauptpersonalrats nicht beantragt. Deshalb weigerte sich der Rechtsvorgänger der Beteiligten, insoweit ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und auch die diese Bewerberin betreffenden Bewerbungsunterlagen dem Antragsteller vorzulegen. Das wegen der Besetzung des Dienstpostens eingeleitet gewesene beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren ist im Verlaufe der gerichtlichen Auseinandersetzungen über die hier in Rede stehenden personalvertretungsrechtlichen Streitfragen zugunsten der vom Rechtsvorgänger der Beteiligten ausgewählten Bewerberin entschieden worden.

Am 28. März 1998 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat unter Hinweis auf den Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Auffassung vertreten, dass diese Norm mit ihrer Regelung zur antragsabhängigen Mitbestimmung nicht greife, wenn einem Beschäftigten (Bewerber) wie hier erstmals die Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten (eine andere Alternative der Vorschrift kommt hier nicht in Betracht) übertragen werde. Zur sachgerechten Ausübung seines Mitbestimmungsrechts seien dem Antragsteller ferner auch die Bewerbungsunterlagen derjenigen Bewerber vorzulegen, die seine Beteiligung nicht beantragt hätten.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der Beteiligten bei der Besetzung des Dienstpostens des Verwaltungsleiters der Bundesanstalt für H. –, L. – und G. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Der Rechtsvorgänger der Beteiligten hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Rechtsauffassung des Antragstellers u. a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme erst nach Auswahl des Dienstpostenbewerbers beabsichtigt gewesen sei; insoweit sei die Mitbestimmung aber mangels Antrags ausgeschlossen gewesen; dementsprechend fehle auch die Verpflichtung zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen der ausgewählten Beschäftigten. Für die Beteiligung des Antragstellers am Auswahlverfahren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Auswahlverfahren tatsächlich begrenzt beteiligt worden sei, lasse sich der umfassend geltend gemachte Informationsanspruch nicht herleiten.

Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 1999 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Anschluss an die Rechtsprechung des Fachsenats darauf abgestellt, dass nach Sinn und Zweck von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die Unabhängigkeit der in Personalangelegenheiten zu selbständigen Entscheidungen befugten Beschäftigten sicherzustellen sowie Pflichten und Interessenkollisionen zu vermeiden, die Mitbestimmung bei Personalmaßnahmen der von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG in Bezug genommenen Art auch dann antragsabhängig sei, wenn jene Beschäftigten erstmals nach Vollzug der in Rede stehenden Personalmaßnahme zum Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG zähl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge