Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 5112/00.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses wie folgt geändert wird:

Es wird festgestellt, dass die Auswertung der mit Hilfe der digitalen Telekommunikationsanlage „HICOM-300” gespeicherten Daten über ausgehende Telefongespräche, die unter Benutzung der für dienstliche Telefongespräche vergebenen PIN-Nummer getätigt worden sind, auch dann gemäß § 7 Abs. 5 der Dienstvereinbarung über die Nutzung dieses Telekommunikationssystems vom 1. Juli 1998 der Beteiligung des Antragstellers im Sinne einer formalen Heranziehung des Vorsitzenden des Antragstellers und seiner Stellvertreter bei der Auswertung unterliegt, wenn der Beteiligte bereits anderweitig konkrete Kenntnisse darüber hat, dass ein Beschäftigter in nicht unerheblichem Umfang private Gespräche von seinem Dienstapparat über die ihm zur Führung dienstlicher Gespräche zugewiesene PIN-Nummer geführt hat, und die Auswertung (nur) dem Ziel dient, den Umfang der missbräuchlichen Nutzung der Telefonanlage abzuklären.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über ein Beteiligungsrecht des Antragstellers bei der Auswertung von mit Hilfe einer automatisierten Gesprächserfassungsanlage gespeicherten Telefondaten.

Anlässlich der Einführung der digitalen Telekommunikationsanlage „HICOM-300” in der Dienststelle schlossen der Kanzler der S. G. -X. -Universität C., vertreten durch den Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Universität C. – MEB – (Rechtsvorgänger des Beteiligten), und der Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen der Universität C. (Rechtsvorgänger des Antragstellers) am 1. Juli 1998 eine Dienstvereinbarung über die Nutzung dieses Telekommunikationssystems (DV-”HICOM-300”). Auszugsweise heißt es darin: Vorbemerkung:

Die Dienstanweisung soll eine angemessene, sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung der Leistungen der in der Dienststelle installierten digitalen Telekommunikationsanlage „HICOM-300” – nachfolgend kurz „TK-Anlage” genannt – gewährleisten und die Rechte der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung schützen. § 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt – für alle Beschäftigten der Medizinischen Einrichtungen der S. G. -X. -Universität C., mit Ausnahme der Beschäftigten in den nachfolgenden Bereichen: … § 2 Gegenstand

(1) Gegenstände dieser Dienstvereinbarung sind:

  • die Festlegung, welche Leistungsmerkmale der TK-Anlage bei den Medizinischen Einrichtungen C. zum Einsatz kommen,
  • die Verfahrensweise bei Nutzung technischer Weiterentwicklungen,
  • die Ausgestaltung der automatisierten Telekommunikationsdatenerfassung bei dienstlichen und privaten Telefonverbindungen,
  • die Erfassung und Verwendung der Telekommunikationsdaten.

§ 6 Automatisierte Telekommunikationsdatenerfassung

(1) An den Medizinischen Einrichtungen C. erfolgt eine automatisierte Telekommunikationsdatenerfassung von abgehenden dienstlichen und privaten Telefonverbindungen.

(2) Die erfaßten Daten dienen ausschließlich der Berechnung der Leistungsentgelte, der Überprüfung der Entwicklung ihrer Höhe sowie der Kontrolle der dienstlichen Inanspruchnahme der TK-Anlage. Sie werden nicht zu einer darüber hinausgehenden Verhaltenskontrolle und nicht zu einer Anwesenheits- und Leistungskontrolle der Angehörigen des Hauses herangezogen. …

§ 7 Dienstliche Nutzung der TK-Anlage …

(3) Die nach Maßgabe der Dienstanschlußvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung erfaßten Daten dienstlicher Gespräche werden durch den Leiter der Abteilung 06.2 sowie durch seinen vorgesetzten Dezernenten oder den von ihm schriftlich Beauftragten monatlich stichprobenweise bis zu 5 v.H. nach dem Zufallsprinzip überprüft, um eine mißbräuchliche Nutzung der dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen zu verhindern und ihre kostenbewußte Inanspruchnahme zu fördern. Ein Beauftragter des Personalrats hat das Recht der Teilnahme an der nach dem Zufallsprinzip vorgenommenen Auswahl.

(4) Im Falle des Verdachts auf Mißbrauch können die Zuständigen nach Absatz 3 Satz 1 oder ihre Vorgesetzten die Angelegenheit mit dem Ziele einer Klärung und ggf. Änderung des Telefonverhaltens mit dem Betroffenen sowie erforderlichenfalls mit seinen Vorgesetzten erörtern. Ein Beauftragter des Personalrates hat das Recht der Teilnahme an dem klärenden Gespräch.

(5) Im übrigen können bei begründetem Verdacht des Mißbrauchs der TK-Anlage auf Anordnung des Abteilungsleiters 06.2 abgehende dienstliche Verbindungen des betroffenen Beschäftigten unter Beteiligung des PR-Vorstands gezielt überprüft werden.

§ 8 Private Mitnutzung der TK-Anlage

(1) Die Nutzung der dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen für Privatverbindungen wird zugelassen. Voraussetzung ist, daß hierdurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Privatverbindungen sind durch Eingabe einer hauseinheitlich gültigen Kennziffer „77” und einer zusätzlich persönlich zugew...

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