Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 2 K 1808/07)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die nicht nur beabsichtigte, sondern bereits in die Wege geleitete Rechtsverfolgung – namentlich der Antrag auf Zulassung der Berufung – bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Die Unzulässigkeit des Zulassungsantrages ergibt sich daraus, dass sich der Kläger nicht – wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Satz 5 VwGO vorgeschrieben – durch eine Person oder Organisation i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lässt, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger über nicht unerhebliche Prozesserfahrung verfügt, vermag der Senat dem unmissverständlichen Wortlaut und der Systematik der Antragsschrift vom 31. März 2009 und der Begründungsschrift vom 19. April 2009 nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem Berufungszulassungsantrag lediglich um einen bloßen Entwurf handeln sollte.

Unbegründet ist der Berufungszulassungsantrag, weil nach keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe eine Zulassung der Berufung erfolgen kann.

Als Ausgangspunkt seines Zulassungsbegehrens macht der Kläger jeweils geltend, durch das streitgegenständliche Vorgehen des Beklagten in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist entgegen dem Zulassungsvorbringen die angebliche völlige Untätigkeit des Beklagten über ca. 4 Jahre und 8 Monate. Denn die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu 2. bis 6. aus dem Schreiben vom 16. Januar 2009 wenden sich nicht auch dagegen, dass es der Beklagte im besagten Zeitraum angeblich unterlassen hat, den Eltern im Rahmen der Sorgerechtsauseinandersetzung Beratung und Unterstützung anzubieten und ein einvernehmliches Konzept zur gemeinsamen Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu erarbeiten. Die gestellten Anträge nehmen unter verschiedenen Aspekten die Schlechterfüllung der nach § 50 Abs. 1 SGB VIII in Form der schriftlichen und mündlichen Berichterstattung erfolgten Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren über das Sorgerecht für die beiden Kinder des Klägers in Bezug, verhalten sich aber nicht zu einem unerfüllt gebliebenen Anspruch auf Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII.

Vgl. zum Verhältnis zwischen § 17 und § 50 SGB VIII: Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 17, Rnrn. 17 – 19, m. w. N.

Soweit das Verwaltungsgericht zum danach maßgeblichen Streitstoff die entscheidungserheblichen Feststellungen getroffen hat, dass der Beklagte wegen des Charakters der Mitteilungen des Jugendamtes als unselbständiger Teil des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses nicht verpflichtet werden kann, Berichte, (gutachterliche) Stellungnahmen oder sonstige (mündliche) Äußerungen, die das Jugendamt dem Familiengericht hat zukommen lassen, aus den vom Kläger genannten Gründen zu widerrufen, zurückzuziehen oder sonst für unbrauchbar zu erklären und die Stellungnahmen des Jugendamtes auch nicht auf die Feststellungsanträge des Klägers zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung gemacht werden könnten, zumal die Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns einer Feststellung ohnehin nicht zugänglich sei, führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Umstand als solcher, dass durch die Berichterstattung des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII die drittschützenden Normen des § 35 SGB I sowie des § 64 SGB VIII und insbesondere des Art. 6 Abs. 2 GG berührt sein könnten, verleiht dem Kläger nicht das subjektive öffentliche Recht, auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 SGB VIII vom Träger der hoheitlichen Verwaltung ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.

Auf eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zum Schutz des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 SGB I) dürfte sich der Kläger insoweit schon deshalb nicht berufen können, weil sowohl die Erhebung der Sozialdaten bei ihm als Betroffenen des Sorgerechtsverfahrens nach § 35 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 67a SGB X, § 62 Abs. 1 SGB VIII als auch ihre Weitergabe gem. §§ 67d, 69 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 64 SGB VIII zur erfolgreichen Erfüllung der Unterrichtungsaufgabe des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII erforderlich war und die im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit des Jugendamtes erhobenen Daten nicht i. S. v. § 65 SGB VIII als im Rahmen dieser Tätigkeit anvertraut gelten können.

Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 50 Rn. 16, m. w. N.; zur G...

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