Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 8 K 3380/00)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte die Zulassung der Berufung.

I. Das Zulassungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Unterlassung einer Nutzung des Schulhofs der I.-L. /X.-S.-Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten sowie auf Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung solcher Benutzungen gerichtete Klage abgewiesen hat.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass den Klägern der von ihnen – allein – verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Untersagung und Verhinderung jeglicher außerschulischen Nutzung nicht zustehe, weil in Anbetracht der vielfältigen, auch baulichen Möglichkeiten für eine Minderung des von dem Spiel auf dem Schulhof ausgehenden Lärms nicht davon ausgegangen werden könne, dass allein eine Nutzungsuntersagung, die nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei, geeignet sei, die Kläger vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht aus der bauplanerischen Festsetzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks als reines Wohngebiet. Diese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.

1. Unbegründet sind zunächst die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Existenz eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen schlicht hoheitlich verursachte Immissionen, den das Verwaltungsgericht als Anspruchsgrundlage für das von den Klägern verfolgte Begehren zugrunde gelegt hat. Dass es einen derartigen Anspruch gibt, der einem von Immissionen eines Hoheitsträgers betroffenen Nachbarn unmittelbar gegen den betreffenden Hoheitsträger zusteht und der auf Unterlassung dieser Immissionen gerichtet ist, soweit sie das Maß des im Einzelfall Zumutbaren überschreiten, entspricht der ständigen und seit langem gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197 (199 f.); Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, BVerwGE 79, 254 (257); OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 21 B 1889/00NVwZ 2001, 1181; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Juni 2002 – 10 S 1559/01 –, UPR 2003, 76 m.w.N.

Die von den Klägern für einschlägig gehaltenen Regelungen, hier § 22 ff. BImSchG, begründen demgegenüber keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, sondern entfalten unmittelbare Wirkung allein in deren jeweiligem Verhältnis zu der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., S. 257.

Zutreffend ist ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dieser öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass der Hoheitsträger Vorkehrungen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft trifft. Dabei zeigt der einleitende Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 über die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, dass das Verwaltungsgericht – zutreffend – davon ausgegangen ist, dass auch im Rahmen der Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs den immissionsschutzrechtlichen Regelungen der Maßstab für die Beurteilung der Frage zu entnehmen ist, welches Maß an hoheitlich verursachten Lärmimmissionen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls als (noch) zumutbar hinzunehmen ist, weil sie sich (noch) nicht als erhebliche Belästigung und damit als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG darstellen. Zutreffend ist schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Störungsbetroffene gegenüber dem störenden Hoheitsträger regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern allein darauf hat, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Wie der unterlassungspflichtige Hoheitsträger dies erreicht, obliegt allein seiner Entscheidung.

BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., S. 263.

2. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Nutzungsuntersagung komme erst dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen, ist – entgegen der Kritik der Kläger – nicht zu beanstanden. Dieser Vorrang von immissionsmindernden Maßnahmen vor einer – gänzlichen – Untersagung der emittierenden Nutzung ergibt sich rechtlich zwingend aus dem Grunds...

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