Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 5274/96.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) für eine ganze Freistellung in der laufenden Amtsperiode vorzuschlagen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Bei der in der Zeit vom 21. bis zum 23. Mai 1996 durchgeführten Wahl des Personalrats beim Polizeipräsidium C. waren 1959 Beamte, 133 Angestellte und 44 Arbeiter wahlberechtigt und insgesamt 15 Personalratsmitglieder zu wählen. Davon entfielen auf die Gruppe der Beamten zwölf Vertreter, auf die Gruppe der Angestellten zwei Vertreter und auf die Gruppe der Arbeiter ein Vertreter. In der konstituierenden Sitzung am 24. Mai 1996 wurde Herr I. aus der Gruppe der Beamten zum Vorsitzenden gewählt, zu Stellvertretern wurden Frau I. aus der Gruppe der Angestellten und der Antragsteller als einziger Arbeitervertreter gewählt.

Entsprechend der Größe der Dienststelle standen vier Freistellungen zur Verfügung. In der an die konstituierende Sitzung anschließenden Personalratssitzung und in einer weiteren Sitzung vom 30. Mai 1996 beschloß der Beteiligte zu 1) zunächst die volle Freistellung des der Beamtengruppe angehörenden Personalratsvorsitzenden I. und sodann als Vertreter der Gruppen der Angestellten und Arbeiter die Freistellung von Frau I. und des Antragstellers je zur Hälfte. Der Antragsteller wies vor der Beschlußfassung ausdrücklich darauf hin, daß seiner Meinung nach ein „Minderheitenschutz” bestehe und er daher ganz freizustellen sei. Des weiteren wurde die Freistellung der Herren C. und T., die beide der Gruppe der Beamten angehören, beschlossen.

Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30. Mai 1996 stellte der Beteiligte zu 2) die Herren I., C. und T. ganz und Frau I. sowie den Antragsteller je zur Hälfte (Mittwoch, Donnerstag und Freitag) frei.

Daraufhin hat der Antragsteller am 2. Juni 1996 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 1996 – 34 L 1330/96.PVL VG Köln –, bestätigt durch Beschluß des Fachsenats vom 11. Oktober 1996 – 1 B 1758/96.PVL OVG NW –, abgelehnt worden ist. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,

den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) für eine ganze Freistellung in der laufenden Amtsperiode vorzuschlagen,

mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt. Der Antrag sei jedoch unbegründet. § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW bestimme zwar, daß zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehöre, zu berücksichtigen seien. Jedoch könnten aufgrund der durch das 3. Änderungsgesetz vom 27. September 1994 eingefügten Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auf Antrag des Personalrats anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. Diese Regelung eröffne dem Personalrat die Möglichkeit einer flexibleren Verteilung des vorgegebenen Freistellungsvolumens dergestalt, daß die zur Verfügung stehenden Freistellungen auf eine größere Zahl von Personalratsmitgliedern aufgeteilt werden könnten. Dafür, daß sich § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW auf die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW nicht auswirke, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Teilfreistellung des Antragstellers sei angesichts der in seiner Gruppe eindeutig niedrigeren Zahl der im Polizeipräsidium C. beschäftigten Arbeiter auch nicht sachwidrig.

Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 13. Dezember 1996 zugestellten Beschluß haben diese am 16. Dezember 1996 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27. Januar 1997 an diesem Tage begründet. Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW könne gesetzessystematisch nur dann greifen, wenn nach Berücksichtigung der Gruppen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW weitere Freistellungen vorhanden seien. Es führe zu einer weiteren Aushöhlung des Gruppenprinzips, wenn der Personalrat bzw. seine stärkste Gruppe durch Mehrheitsbeschluß kleineren Gruppen gegen ihren ausdrücklichen Willen nur Teilfreistellungen gewähren könne. Der Antragsteller beantragt – sinngemäß –,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten den angefochtenen Beschluß für zutreffend und tragen ergänzend vor: § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW, der dem Personalrat eine flexiblere Handhabung bei Freistellungen ermögliche, könne nicht isoliert betrachtet werden. Die Vorschrift beinhalte entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade...

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