Leitsatz (amtlich)

1. Da für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nach schriftsätzlichen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO), steht dem Rechtsanwalt in diesem Fall keine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO zu.

2. Zur Berücksichtigung eines (vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. vom Verwaltungsgericht noch nicht beschiedenen) Antrags auf Festsetzung einer anderen (weiteren) Gebühr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer Gebührenauswechslung (hier: Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO, mangels besonderer anwaltlicher Bemühungen um eine Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts ebenfalls verneint).

 

Normenkette

BRAGO §§ 24, 35; VwGO § 161 Abs. 2, § 101 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das VG hat zu Recht entschieden, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Verhandlungsgebühr nach § 35 BRAGO nicht zusteht. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, wenn „in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 128 Abs. 3, § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 oder § 495a der ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden” wird. Vorliegend war, nachdem die Beteiligten das Verfahren schriftsätzlich übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, eine mündliche Verhandlung nicht mehr vorgeschrieben. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen war der Rechtsstreit beendet und es war nach § 161 Abs. 2 VwGO nur noch durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden; eine mündliche Verhandlung war für diese Entscheidung nicht (mehr) vorgeschrieben (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO).

Ebenso BayVGH, Beschluß vom 25.11.1992 – 12 C 92.235 –, BayVBl. 1994, 159; ferner (jeweils zu § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO): OLG Schleswig, Beschluß vom 16.6.1994 – 9 W 87/94 –, AnwBl. 1994, 473; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.5.1998 – 3 W 25/98 –, Justiz 1999, 17; LG Köln, Beschluß vom 22.7.1998 – 1 T 261/98 –, NJW-RR 1998, 1692.

2. Der Klägerin steht die begehrte höhere Kostenerstattung auch nicht aus einem anderen Grunde zu.

Anlaß zu dieser Prüfung gibt der nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses mit Schriftsatz vom 25.6.1999 beim VG eingereichte Antrag auf (zusätzliche) Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO. Ungeachtet des Umstandes, daß über diesen Antrag bislang weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das VG entschieden haben und er daher nicht (unmittelbar) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist ihm doch zu entnehmen, daß die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, daß auch oder jedenfalls diese (gleich hohe 10/10-) Gebühr angefallen sei. Dies veranlaßt den Senat zu prüfen, ob der Klägerin die erstrebte höhere Kostenfestsetzung jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt zustehen könnte.

Zur Zulässigkeit einer solchen „Gebührenauswechselung” vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 57. Aufl., § 104 Rdnr. 18; Zöller/Herget, ZPO, Kommentar, 20. Aufl., §§ 103, 104 ZPO Rdnr. 21, Stichwort „Gebührenauswechslung”.

Dies ist indessen ebenfalls zu verneinen. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin steht auch eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO nicht zu. Nach 5 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt dann eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des angegriffenen Verwaltungsaktes erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Dabei kann von einer Mitwirkung bei der Erledigung nur gesprochen werden, wenn der Rechtsanwalt besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts entfaltet, welche über eine „normale”, durch die Prozeß- bzw. Erörterungs- und Verhandlungsgebühr abgegoltene Prozeßführung hinausgehen.

Vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 11. Januar 1999 – 3 E 808/98 –, NVwZ-RR 1999, 348.

Daß hier der Beklagte den angefochtenen Heranziehungsbescheid aufgehoben hat, beruht – wie aus seinem Schriftsatz vom 30.9.1998 hervorgeht – offensichtlich auf seinem eigenen Entschluß als Konsequenz seines Unterliegen im vorangegangenen zugehörigen Eilverfahren. Die bloße Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in jenem Verfahren reicht für die Zuerkennung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO im vorliegenden Verfahren nicht aus. Weitere besondere Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im oben beschriebenen Sinne im vorliegenden Verfahren sind nicht zu erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 610339

AGS 2000, 51

DVBl. 2000, 577

MittRKKöln 2000, 165

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