Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe bei Erledigung vor Klageerhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Erledigt sich der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache während des Prozesskostenhilfeverfahrens vor Klageerhebung, so ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr.

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 6 K 24/06)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. April 2006 – 6 K 24/06 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.4.2006, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte, im Entwurf vorgelegte Klage mit den Anträgen zu bewilligen,

„die Beklagte wird verurteilt,

  1. ordnungsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, um welchen Tatvorwurf (Verstoß gegen das Waffengesetz) es sich bei der Tat vom 7.11.1989 und der Tat vom 1.10.1992 im Einzelnen handelt,

    hilfsweise

    die Auskunft durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten zu belegen;

  2. unter Aufhebung des Bescheides vom 2.2.2006, Az: D 2-4 IV – W – 48/2005 AS, aufzugeben, die Löschung der Daten des Klägers in der INPOL-Datei zu veranlassen,”

bleibt ohne Erfolg.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr, da der Antragsgegner vor Klageerhebung die von dem Antragsteller erstrebte Datenlöschung vorgenommen und sich hierdurch – wovon auch der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21.4.2006 ausgegangen ist – der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache erledigt hat. Dadurch ist, ohne dass es noch darauf ankäme, aus welchen Gründen die Erledigung eingetreten ist, die Erfolgsaussicht der im Erledigungszeitpunkt noch nicht anhängigen Klage entfallen. Das schließt die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus

vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage 2004, § 114 Rdnr. 20 a; OLG Köln, Beschluss vom 21.8.1997 – 14 WF 77-97 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2000 – 2 WF 159/00 –, jeweils zitiert nach Juris.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Gerichtskosten werden im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet (zu letzterem §§ 166 VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1547947

NVwZ-RR 2006, 656

www.judicialis.de 2006

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