Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat nach Eintritt der Erledigung der Hauptsache entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zu treffen. Dies gilt auch bei einer bereits in der ersten Instanz eingetretenen Erledigung der Hauptsache.

 

Normenkette

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 09.02.2010; Aktenzeichen 11 L 22/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2010 – 11 L 22/10 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

1.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs ist in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin, nachdem sich das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO in der seit 1. September 2004 geltenden Fassung soll der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache nicht nur über die Kosten des Hauptsacheverfahrens entscheiden, sondern auch über einen als Annex zur Hauptsache gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Dies gilt für die zweite Instanz im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 VwGO unmittelbar und für Beschwerdeverfahren entsprechend. Bei dieser Sachlage erachtet es die Berichterstatterin

ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 4.3.2005 – 22 E 958/04 –, dokumentiert bei Juris,

als angemessen, die Worte “Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe” in § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht allein auf den in erster bzw. zweiter Instanz gestellten Antrag, sondern auch auf das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz zu beziehen. Auch dabei geht es dem Beschwerdeführer letztendlich um die positive Bescheidung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht isoliert um das Rechtsmittel als solches. Demgegenüber erscheint eine eng an dem Wortlaut “Antrag auf Prozesskostenhilfe” – und nicht “Beschwerde” gegen eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag – orientierte Argumentation, wonach es sich verbiete, “eine die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) modifizierende Ausnahmevorschrift … über ihren Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen”

so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 21.11.2006 – 11 S 1918/06 –; Bay. VGH, Beschluss vom 11.08.2005 – 24 C 05.1190 – und Sächs.OVG, Beschluss vom 7.8.2007 – 5 E 164/07 –, jeweils dokumentiert bei Juris

bereits wegen der nur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren auch für das Verfahren vor dem OVG nicht besonders naheliegend. Die hier bevorzugte Auslegung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Neuregelung, welche ausweislich der Gesetzesbegründung im Interesse einer Verfahrensstraffung und der Spruchkörperentlastung erfolgte

vgl. BT-Drucksache 15/1508.

Die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, bei eingetretener Erledigung des Rechtsstreits den Spruchkörper als Ganzes auch insoweit zu entlasten, als noch eine Entscheidung zur begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe aussteht, wäre nur unvollkommen erreicht, wenn der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache in der zweiter Instanz als solcher zwar über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz, nicht aber über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht entscheiden dürfte

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4.3.2005 – 22 E 958/04 –; OVG Weimar, Beschluss vom 29.6.2007 – 3 ZO 1098/06 – sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 12.9.2006 – 3 Bs 387/05 –, jeweils dokumentiert bei Juris.

Auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in erster Instanz vermag die Berichterstatterin überzeugende Gründe dafür, dass über den noch anhängigen Antrag auf Prozesskostenhilfe der Berichterstatter erster Instanz zu entscheiden hätte, über die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss trotz bereits eingetretener Erledigung des Rechtsstreits aber noch der Senat in der Besetzung mit drei Richtern befinden müsste, nicht zu erkennen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Neuregelung, auch in einem solchen Fall eine Zuständigkeit des Berichterstatters für die Entscheidung über die Beschwerde anzunehmen

ebenso OVG Münster, Beschluss vom 4.3.2005 – 22 E 958/04 –, dokumentiert bei Juris.

 

Entscheidungsgründe

2.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Begehren des Antragstellers, ih...

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