Entscheidungsstichwort (Thema)

Eignungsausschluss nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Eignungsausschluss nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 genügt die Einnahme eines Rauschmittels im Sinne des BtMG (außer Cannabis). Auf Abhängigkeit, Missbrauch, Menge und Dauer des Konsums kommt es dabei grundsätzlich nicht an (wie Thüringer OVG, Beschluss vom 30.4.2002 – 2 EO 87/02 –, VRS 103, 391; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.6.2003 – 12 ME 172/03 –).

 

Normenkette

FeV § 46 Abs. 1, 3, §§ 11, 14 Abs. 1 Sätze 1-2; StVG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 03.08.2005; Aktenzeichen 3 F 20/05)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2005 – 3 F 20/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 05.08.2005 zugestellten, im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 10.08.2005, vom 12.08.2005 und vom 02.09.2005 ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Schriftsatzes vom 08.09.2005 nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis zu erschüttern.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung nach der in dem Beschluss zitierten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zum Schutze von Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer nicht vertretbar ist, Kraftfahrer weiterhin Auto fahren zu lassen, bei denen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung als nicht offensichtlich rechtswidrig erweist und damit im Eilverfahren nicht ausräumbare erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Solche Zweifel sind vorliegend nicht gegeben.

Der Antragsgegner ist aufgrund der Tatsache, dass in der Wohnung des Antragstellers am 17.01.2005 u.a. 6,9 g Marihuana, 2,0 g Amphetamin und 102 Subutex-Tabletten aufgefunden wurden und er selbst angegeben habe, soeben einen Joint geraucht zu haben, auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 StVG i.V.m. den §§ 11, 14 und 46 Abs. 3 FeV davon ausgegangen, dass erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, und hat ihn deshalb zum Zwecke der Feststellung des Konsumverhaltens zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgrund einer Haar- und Urinanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes aufgefordert. Die Rechtmäßigkeit dieser insbesondere von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV getragenen Aufforderung wird vom Antragsteller selbst nicht bestritten. Dieser rügt vielmehr die Kürze des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die weitgehend bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung (gemäß § 117 Abs. 5 VwGO), die eine Auseinandersetzung mit seinem umfangreichen Vorbringen zur Bedeutung der festgestellten (geringen) Mengen von THC (Cannabis) und Methadon vermissen ließen, und zum Anderen das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, namentlich dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei; dieses Ergebnis werde von den festgestellten Werten und seinem Verhalten nicht getragen.

Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Antragstellers, der Beschluss des Verwaltungsgerichts lasse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war.

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss gerecht. Er nimmt nämlich in Anwendung von § 117 Abs...

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