Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Einnahme von Metadon

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach gutachterlich festgestellter Einnahme von Cannabis ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht.

2. Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt auch dann vor, wenn in einer Haarprobe des Fahrerlaubnisinhabers ein Metadonwert festgestellt wird. Unerheblich ist es, ob dieser darauf zurückzuführen ist, dass das Medikament Metadon als solches eingenommen wurde oder über die Einnahme des Medikamentes Polamidon der Wirkstoff Metadon zugeführt worden ist, da sowohl Metadon als auch Polamidon (unter der Bezeichnung Levo-metadon) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind.

3. Nach der einschlägigen Gesinnung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FEV kommt es allein auf die bloße tatsächliche Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BTMG i. V. m. Anlage III. Eine Abhängigkeit des Konsumenten oder eine rechtsmissbräuchliche oder regelmäßige Einnahme des Betäubungsmittels ist dagegen nicht erforderlich. Auch spielt es keine Rolle, ob das Mittel zum Zwecke einer Substitution anderer Drogen oder aus anderen Gründen eingenommen wurde. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe des im Körper des Konsumenten festgestellten Messwertes an.

 

Normenkette

BTMG § 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV §§ 11, 14 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges.

Gegen den Kläger richtete sich bereits im Jahr 2004 ein Verfahren auf Überprüfung seiner Kraftfahreignung. Grundlage war ein Schreiben des Landeskriminalamtes vom 01.12.2003, wonach der Kläger, Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3, nach Erkenntnissen aus einem Ermittlungsverfahren regelmäßiger Konsument harter Drogen sei. In dem sich daran anschließenden Verwaltungsverfahren wurden verschiedene Gutachten erstellt. Mit ärztlichem Gutachten zur Überprüfung von Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung nach § 11 FeV und Anlage 4 FeV vom 01.03.2004 führte der Facharzt für Allgemeinmedizin und Verkehrsmedizinische Begutachtung Dr. C… aus, dass nach dem Ergebnis von drei im Zeitraum vom 27.01. bis 18.02.2004 forensisch gesicherten politoxikologischen Untersuchungen des Urins des Klägers hinsichtlich Benzodiazepine, Methadon/Polamidon, THC, Amphetamine, Metamphetamine, Phencyclidine., Opiate, Kokain, Atemalkoholkonzentration nur negative Feststellungen getroffen worden seien. Nachdem die Beklagte das Fehlen einer zusätzlichen Haaranalyse gerügt hatte, stellte Dr. C… mit Gutachten vom 24.06.2004 fest, dass die Untersuchung von ca. 1,5 Zentimeter langen Haaren des Klägers keine Hinweise auf Opiate, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, Methadon sowie dessen Stoffwechselprodukt EDDP oder auf Cannabinoide ergeben habe. Beigefügt war ein Befundbericht des Laborzentrums Ettlingen-Karlsruhe, wonach bei der Untersuchung von 1,5 Zentimeter langen Haaren mittels GC/MS keine Amphetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine, Opiate und kein Kokain habe nachgewiesen werden können. Nachdem der Beklagte die Untersuchung von mindestens 2–3 Zentimeter langen Haaren für notwendig erachtete, legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2004 weiteren Befundbericht des Laborzentrums D… vor, demzufolge das Drogen-Screening von ca. 2 Zentimeter langen Haaren mittels GC/MS keine Amphetamine, Benzodiazepine, Opiate und kein Kokain nachgewiesen habe. Nachdem die Beklagte das Fehlen einer Untersuchung der Haare auf Cannabinoide beanstandete, führte Dr. P… mit weiterem Gutachten vom 27.09.2004 aus, dass die Untersuchung von ca. 2 Zentimeter langen Haaren des Klägers keine Hinweise auf Opiate, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, Methadon sowie dessen Stoffwechselprodukt EDDP oder auf Cannabinoide ergeben habe. Vorgelegt wurde außerdem ein Befundbericht des Laborzentrums D…, demzufolge die Untersuchung von 2 Zentimeter langen Haaren mittels GC/MS keine Nachweise auf Amphetamine, Benzodiazepine, Opiate, Kokain oder auf Cannabinoide ergeben habe. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.11.2004 mit, dass die Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausgeräumt worden seien und das Verfahren abgeschlossen sei.

Unter dem 08.03.2005 teilte die Landespolizeidirektion der Beklagten schriftlich mit, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 17.01.2005 gegen 12.30 Uhr u. a. 6,5 Gramm Marihuana, 2,0 Gramm Amphetamin, 102 Tabletten Subutex, 2 Wasse...

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