Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungssteuer bei Nebenwohnung im Studentenwohnheim. Aufwandsteuer. Innehaben. Lenkungswirkung. Steuergerechtigkeit. Studentenwohnheim. Zweitwohnungssteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zweitwohnungssteuerfestsetzung auf das Innehaben einer Nebenwohnung im Studentenwohnheim im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 – 9 C 17/07- und vom 13.05.2009 – 9 C 7/08.

2. Eine auf dem Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 2006, 661 f.) beruhende Ausnahmeregelung in einer Zweitwohnungssteuersatzung zu einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung, mit der ein Verstoß der Satzung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verhindert werden soll, kann auf Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken gehalten werden, analog angewendet werden, wenn dadurch ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG verhindert wird.

 

Normenkette

Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg 1; Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg 2

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Urteil vom 20.06.2008; Aktenzeichen 2 A 182/07 MD)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 2. Kammer – vom 20. Juni 2008 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 281, 16 € festgesetzt.

 

Gründe

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, zitiert nach juris). Hier greift der Kläger die tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils an. Es gelingt ihm aber nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

a. Der Kläger kann zunächst nicht damit durchdringen, dass er das Innehaben einer Hauptwohnung im Haus seiner Eltern bestreitet.

Selbst wenn man annimmt, dass auch die Hauptwohnung die Vorgaben erfüllen muss, welche die Satzung der Beklagten an eine Zweitwohnung stellt, wären diese Voraussetzungen aus den im Beschluss des Senates vom 6. Mai 2008, 4 O 258/08, ausgeführten Gründen erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Klägers geht das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend davon aus, dass sich das Erfordernis des Innehabens nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nur auf die Zweitwohnung und nicht auf die Erstwohnung bezieht. Diese Interpretation ist nicht nur – wie der Kläger ausdrücklich zugesteht – eine den Denkgesetzen entsprechende Interpretation der Satzungsbestimmungen, sie widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Bundesrecht fordert nämlich nicht, dass ein steuerbarer Aufwand erst dann vorliegt, wenn der Inhaber der Nebenwohnung (Zweitwohnung) auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 – 9 C.17.07 –, BayVBl 2009, 697 ≪698≫; Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 7/08 –, NVwZ 2009, 1437, 1439). Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen (BVerwG a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Januar 2008. Es trifft nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2008 (a.a.O.) eine Differenzierung zwischen Erst- und melderechtlicher Hauptwohnung vorsieht, die dazu führen würde, dass der Kläger nur eine Erstwohnung in C…-Stadt innehaben würde. Vielmehr setzt das Bundesverwaltungsgericht die Erstwohnung mit der angemeldeten Hauptwohnung gleich. Die Meldung einer Erstwohnung als Hauptwohnung indiziert hiernach ihre vorwiegende Benutzung und damit zugleich die Deckung des allgemeinen Wohnbedürfnisses in der Erstwohnung. Entgegen der Einschätzung des Klägers ergibt sich hieraus nicht, dass nur die Zweitwohnung des Klägers in C…-Stadt die Anforderungen an eine Erstwohnung erfüllen würde, weil er nur dort sein menschliches Grundbedürfnis “Wohnen” befriedigt. Denn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hält ausdrücklich fest, dass es unerheblich ist, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder ob er diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer – etwa ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus – oder gar nur eine “Mitwohnmöglichkeit” handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung led...

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