Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr. Bundeswehr. Gemeinschaftsunterkunft. Melderecht. Nebenwohnung. Wohnung. Zweitwohnungssteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zweitwohnungssteuerfestsetzung, wenn die melderechtliche Hauptwohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr besteht

 

Normenkette

Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg 1; Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg 2

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen 2 A 262/08 MD)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 2. Kammer – vom 19. März 2009 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 332,80 € festgesetzt.

 

Gründe

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –). Hier greift der Kläger die tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils an. Es gelingt ihm aber nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

Der Kläger kann nicht mit dem Argument durchdringen, die Anmeldung der Gemeinschaftsunterkunft als Hauptwohnung beruhe nicht auf seiner freien Entscheidung, sondern auf dienstlichen Verpflichtungen und gesetzlichem Zwang.

Wie bereits im Beschluss des Senates vom 30. April 2008 – 4 M 332/07 – ausgeführt, kommt es für die Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht darauf an, ob das Innehaben der Hauptwohnung auf einer freien Willensentscheidung beruht. Denn dass die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer tragende Merkmal der Verwendung finanzieller Mittel in einer Weise, die gewöhnlich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, ist in der Regel mit dem auf einer freien Willensentscheidung beruhenden Innehaben der Nebenwohnung erfüllt.

Die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 – 9 C 17.07 –, BayVBl 2009, 697, 698, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 7.08 –, NVwZ 2009, 1437, 1438). Die Entscheidung für die Nebenwohnung, nicht die für die Hauptwohnung, löst den besonderen Aufwand aus, der Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist.

Der Satzungsgeber darf die Zweitwohnungssteuerpflicht entgegen der Auffassung des Klägers auch von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit seiner Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.). Daher fehlt es hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer Erstwohnung, und das Innehaben einer weiteren Wohnung stellt einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizierenden zusätzlichen Aufwand dar.

Der Kläger befindet sich in keiner erheblich anderen Situation als andere nicht verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Berufstätige, die sich zur arbeitsvertraglich verpflichtenden Erfüllung beruflicher Pflichten überwiegend in einer anderen Stadt aufhalten, deshalb entsprechend den melderechtlichen Vorgaben dort eine Hauptwohnung als Erstwohnung anmelden müssen und daher für eine Zweitwohnung auf dem Gebiet der Beklagten Zweitwohnungssteuer zahlen. Das Recht der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines “allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen” veranlassten Aufwands. Es ist nicht erforderlich, dass der steuerbare Aufwand für eine weitere Wohnung auf einer Entscheidung beruht, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.). Daher kommt es entgegen der Einschätzung des Klägers auch nich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge